Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 20.03.2002 - 23 Ca 363/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,38252) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 20.03.2002 - 23 Ca 363/01
- LAG Hamburg, 05.09.2002 - 7 Sa 39/02
- BAG, 21.10.2003 - 3 AZR 84/03
Wird zitiert von ...
- LAG Hamburg, 05.09.2002 - 7 Sa 39/02
Verfassungsmäßigkeit des § 9 des Hamburgischen 1. Ruhegeldgesetzes
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2002 - 23 Ca 363/01 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.Mit Urteil vom 20. März 2002 - 23 Ca 363/01 - hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2002 - 23 Ca 363/01 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2002 - 23 Ca 363/01 - ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz, 517, 519, 520 ZPO n. F. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.