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| VGH Bayern, 13.10.2005 - 23 B 05.30584 |
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Verfahrensgang
- VGH Bayern, 13.10.2005 - 23 B 05.30584
- BVerwG, 01.02.2006 - 1 B 133.05
- BVerwG, 10.02.2006 - 1 B 133.05
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - A 6 S 1027/05
Verfolgung Angehörigen der Ashkali im Kosovo; Abschiebungsverbot
Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. - VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - A 6 S 698/05 Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -Juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.
- VGH Bayern, 02.06.2006 - 13a B 05.31016
Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, unerlaubte Ausreise, …
Im Übrigen könnte eine einzelfallbezogene Auslegung von nationalen Vorschriften, auch wenn diese nicht richtlinienkonform vorgenommen werden sollte, hier grundsätzlich keine vollendeten Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten Pflichten der Bundesrepublik Deutschland bei Fristablauf unmöglich machen würden (s. auch BayVGH vom 13.10.2005 Az. 23 B 05.30584 und VGH BW vom 12.5.2005 InfAuslR 2005, 296). - VGH Bayern, 31.01.2006 - 13a B 05.30777 Im Übrigen könnte eine einzelfallbezogene Auslegung von nationalen Vorschriften, auch wenn diese nicht hchtlinienkonform vorgenommen werden sollte, hier grundsätzlich keine vollendeten Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten Pflichten der Bundesrepublik Deutschland bei Fristablauf unmöglich machen würden (s. auch BayVGH vom 13.10.2005 Az. 23 B 05.30584 und VGH BW vom 12.5.2005 InfAusIR 2005, 296).
- VG Augsburg, 02.05.2007 - Au 5 K 05.30485
Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, …
Für die Frage des Bestehens eines Anspruches auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist bereits entschieden, dass es keines zusätzlichen Schutzes bedarf, da bereits die derzeitige Erlasslage ausreichenden Schutz vor Abschiebung vermittelt (BayVGH vom 13.10.2005 Az. 23 B 05.30584; vom 10.5.2005 Az. 23 B 05.30185).
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