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   AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13   

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AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13 (https://dejure.org/2014,5852)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 03.03.2014 - 237 C 288/13 (https://dejure.org/2014,5852)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 03. März 2014 - 237 C 288/13 (https://dejure.org/2014,5852)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geländewagen in der Portalwaschanlage

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Haftung von Waschanlagenbetreibern für Fahrzeugschäden - Kundenfahrzeug war deutlich höher als normale Pkw

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13
    Grundsätzlich genügt der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht nämlich schon dann, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. LG Dortmund Schaden-Praxis 2011, 137; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459).

    ' Aus dem Klagevortrag ergibt sich nämlich schon nicht, dass die Schadensursache allein aus seinem Verantwortungsbereich herrührt (vgl. zur Nichtaufklärbarkeit der Schadensursache OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 und LG Detmold NJW-RR 2012, 958).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13
    Der Beklagte war nämlich verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden und nach dem Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie diesen zu verhindern (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962).

    ZP 450 Beklagte wegen Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten zu vertreten haben könnte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962 und LG Flensburg, Urteil vom 15.2.2005 zu 1 S136/04, veröffentlicht bei Juris), sondern beruft sich selbst darauf, eine waagerechte Bürste der Anlage sei bei dem Waschvorgang an dem an der Hecktür des Fahrzeugs befindlichen Reserverad hängen geblieben.

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 26/12

    Haftung bei Kraftfahrzeugschaden: Verkehrssicherungs- bzw. Sorgfaltspflichten des

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13
    Im Übrigen ist der Betreiber einer automatischen Waschanlage für Personenkraftwagen weder verpflichtet, die Anlage auf sämtliche, gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte Fahrzeugsondergestaltungen oder Fahrzeugsonderausstattungen auszurichten (vgl. LG Bonn VersR 2003, 1550) noch ist der Betreiber einer Portalwaschanlage in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos zu überwachen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660).
  • LG Bonn, 25.09.2002 - 5 S 114/02

    Schaden bei der Benutzung einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13
    Im Übrigen ist der Betreiber einer automatischen Waschanlage für Personenkraftwagen weder verpflichtet, die Anlage auf sämtliche, gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte Fahrzeugsondergestaltungen oder Fahrzeugsonderausstattungen auszurichten (vgl. LG Bonn VersR 2003, 1550) noch ist der Betreiber einer Portalwaschanlage in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos zu überwachen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660).
  • LG Detmold, 07.03.2012 - 10 S 172/11

    Anforderungen an den Nachweis des Verschuldens bei Beschädigung eines Fahrzeugs

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13
    ' Aus dem Klagevortrag ergibt sich nämlich schon nicht, dass die Schadensursache allein aus seinem Verantwortungsbereich herrührt (vgl. zur Nichtaufklärbarkeit der Schadensursache OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 und LG Detmold NJW-RR 2012, 958).
  • LG Dortmund, 07.10.2010 - 11 S 311/09

    Betreiber einer sog. Waschstraße trifft eine Obhutspflicht und

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13
    Grundsätzlich genügt der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht nämlich schon dann, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. LG Dortmund Schaden-Praxis 2011, 137; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459).
  • AG Erfurt, 28.05.2008 - 14 C 3385/07

    Aufklärungspflicht von Waschanlagenbetreibern

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13
    So wurde bereits entschieden, dass bei Beschädigung eines serienmäßig befestigten Heckspoilers in einer Kfz-Waschanlage der Benutzer der Waschanlage die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Fahrzeugschaden auf eine objektive Pflichtverletzung des Betreibers der Anlage wie beispielsweise fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung zurückzuführen ist (so LG Bonn, a. a. O. ) und dass den Waschanlagenbetreiber keine Hinweispflicht dahingehend trifft, dass es bei Benutzung der Waschanlage mit nicht serienmäßigen Anbauten - also Anbauten, mit denen Pkws nicht regelmäßig ausgestattet sind - zu Beschädigungen am Fahrzeug kommen kann (so AG Erfurt, Urteil vom 28.5.2008 zu 14 C 3385/07, veröffentlicht bei Juris).
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