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   VGH Bayern, 12.11.2001 - 24 B 00.2655   

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https://dejure.org/2001,57331
VGH Bayern, 12.11.2001 - 24 B 00.2655 (https://dejure.org/2001,57331)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.11.2001 - 24 B 00.2655 (https://dejure.org/2001,57331)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. November 2001 - 24 B 00.2655 (https://dejure.org/2001,57331)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Bayern, 16.05.2013 - 10 ZB 10.3162

    Zur Haftung des Störers für die Kosten (Vergütungsanspruch des

    Dazu gehören auch die Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppunternehmens, dessen Fahrzeug bereits ausgerückt ist, dann aber nicht mehr benötigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn. 22).

    Denn die Auslagen für die Teilleerfahrt sind bereits entstanden, wenn das Abschleppfahrzeug nach dem Ausrücken wieder abbestellt wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn. 22).

    Nach der mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn. 22) übereinstimmenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war der Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmens bereits mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken entstanden.

  • VG München, 24.11.2014 - M 7 K 13.5146

    Parken eines Kraftrades auf dem Gehweg im Sicherheitsbereich eines Dienstgebäudes

    Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht der Anspruch nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in München tätig werdenden Abschleppunternehmern vom 1. Mai 2005 geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens, ohne dass es eine Rolle spielt, wie weit dieser bereits gefahren ist (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn 22 u. B. v. 16. Mai 2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn 10, 12; VG München, U. v. 10. November 2010 - M 7 K 10.1297 -).

    Der die Kosten auslösende Umstand, der Beginn der Auftragsausführung bzw. das Ausrücken des Fahrzeugs, war zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn 22).

  • VG Augsburg, 12.03.2024 - Au 8 K 21.277

    Polizeiliche Kostenrechnung, Abschleppmaßnahme (Leerfahrt), Taxenstand

    Vorliegend war jedoch weder dem Beklagten noch den Mitarbeitern des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes - durch entsprechende Informierung des Beklagten - eine rechtzeitige Stornierung des Abschleppfahrzeugs (mehr) möglich (zu diesem Gesichtspunkt etwa BayVGH, B.v. 7.1.1999 - 24 B 98.1969 - juris Rn. 23; vgl. auch HessVGH, U.v. 28.7.1987 - 11 UE 2736/86 - juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 27.6.2002 - 1 S 1531/01 - juris Rn. 23; VG Augsburg, Gb.v. 13.9.2005 - Au 5 K 05.464 - juris Rn. 38; vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 11; U.v. 12.1.2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn. 22, wonach zu den von Art. 9 Abs. 2, Art. 28 Abs. 5 Satz 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG erfassten Auslagen auch die Kosten für eine sog. Leerfahrt des Abschleppunternehmens, dessen Fahrzeug bereits ausgerückt ist, dann aber nicht mehr benötigt wird, gehören).

    Hierzu zählen auch die Kosten für eine sog. Leerfahrt des Abschleppunternehmens (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 11; B.v. 12.1.2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn. 22; B.v. 7.1.1999 - 24 B 98.1969 - juris Rn. 23; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.6.2002 - 1 S 1531/01 - juris Rn. 23; VG Augsburg, Gb.v. 13.9.2005 - Au 5 K 05.464 - juris Rn. 40; VG München, U.v. 24.11.2014 - M 7 K 13.5146 - juris Rn. 35).

  • VG München, 13.03.2023 - M 23 K 21.5332

    Leistungsbescheid, Fahrzeug, Pkw, Klage, Verkehrszeichen, Anordnung,

    Dazu gehören auch die Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppunternehmens, dessen Fahrzeug bereits ausgerückt ist, dann aber nicht mehr benötigt wird (BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 11, U.v. 12.11.2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn. 22).
  • VG München, 25.07.2012 - M 7 K 12.1544
    Der Vergütungsanspruch des Unternehmers entsteht nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in München tätig werdenden Abschleppunternehmern vom 1. Mai 2005 geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens, ohne dass es eine Rolle spielt, wie weit dieser bereits gefahren ist (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - Rz 22; VG München, U. v. 10. November 2010 - M 7 K 10.1297 -).
  • VG München, 30.05.2012 - M 7 K 12.643
    Der Vergütungsanspruch des Unternehmers entsteht nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in München tätig werdenden Abschleppunternehmern vom 1. Mai 2005 geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens, ohne dass es eine Rolle spielt, wie weit dieser bereits gefahren ist (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - Rz 22; VG München, U. v. 10. November 2010 - M 7 K 10.1297 -).
  • VG München, 21.03.2012 - M 7 K 11.5163
    Der Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmers entsteht mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - Rz 22; VG München, U. v. 10. November 2010 - M 7 K 10.1297 -).
  • VG München, 25.07.2012 - M 7 K 12.2199
    Der Vergütungsanspruch des Unternehmers entsteht nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in München tätig werdenden Abschleppunternehmern vom 1. Mai 2005 geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens, ohne dass es eine Rolle spielt, wie weit dieser bereits gefahren ist (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - Rz 22; VG München, U. v. 10. November 2010 - M 7 K 10.1297 -).
  • VG München, 29.12.2011 - M 7 K 11.2846

    Abschleppmaßnahme - Parken im mobilen absoluten Halteverbot - Leerfahrt

    Der Vergütungsanspruch des Unternehmers entsteht nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in München tätig werdenden Abschleppunternehmern vom 1. Mai 2005 geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens, ohne dass es eine Rolle spielt, wie weit dieser bereits gefahren ist (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - Rz 22; VG München, U. v. 10. November 2010 - M 7 K 10.1297 -).
  • VG München, 17.10.2012 - M 7 K 12.2926
    Die Kosten für eine Leerfahrt fallen bereits dann an, wenn das Abschleppfahrzeug ausgerückt ist (vgl. BayVGH vom 12.11.2001 Az.: 24 B 00.2655).
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