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   VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549   

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VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549 (https://dejure.org/2023,7514)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2023 - 24 B 20.549 (https://dejure.org/2023,7514)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2023 - 24 B 20.549 (https://dejure.org/2023,7514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BayBhV § 7 Abs. 1; GOZ § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4; GOZ § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2
    Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren bei Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) zulässig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Beihilfe für die Honorarabrechnung des Zahnarztes i.R.d. Beihilfeberechtigung; Angemessenheit der abgerechneten Gebührenpositionen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Die angesetzten Rechnungsbeträge sind damit beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn der Zahnarzt diese bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat (BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 23).

    Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg - wie hier - nicht ergangen, hat die Beihilfestelle die sachliche Berechtigung des Gebührenansatzes im Hinblick auf die beihilferechtliche Vorschrift der Angemessenheit zu prüfen (BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 23), ob also die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind und ihm das geforderte Honorar von Rechts wegen zusteht (vgl. BVerwG U.v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - juris Rn. 12; U.v. 25.11.2004 - 2 C 30.03 - juris Rn. 13).

    Die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 20; U.v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - juris Rn. 12).

    Diese Betrachtungsweise ergibt sich bereits aus der in § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ enthaltenen Anordnung einer schriftlichen Begründung beim Überschreitens des Schwellenwertes (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 23 f. und 17.2.1994 - 2 C 10.92 - juris Rn. 21, BVerwGE 95, 117; VGH BW, U.v. 7.5.2021 - 2 S 4105/20 - juris Rn. 37).

    Ob "Besonderheiten" der Bemessungskriterien im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorliegen, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 23).

    Anders als in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 24) wurde vorliegend die Erläuterung "motorische Unruhe" konkret mit dem Krankheitsbild der Klägerin in Verbindung gesetzt.

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2009 - 5 LA 368/08

    Nachholung der Begründung bei Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes durch

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Nach der Rechtsprechung (OVG NW, B.v. 20.10.2004 - 6 A 215/02; NdsOVG, B.v. 12.8.2009 - 5 LA 368/08; VG Hannover, U.v. 22.1.2008 - 13 A 1148/07) genüge auch das stichpunktartige Benennen der Umstände, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen.

    Ein Leistungsausschluss ist vielmehr auch in diesen Fällen unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze nicht ersichtlich (vgl. NdsOVG, B.v. 12.8.2009 - 5 LA 368/08 - juris Rn. 7 ff.).

    In der Regel wird es vielmehr genügen, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen (vgl. VGH BW, U.v. 7.6.1994 - 4 S 1666/91 - juris Rn. 28; NdsOVG, B.v. 12.8.2009 - 5 LA 368/08 - juris Rn.18).

    Andererseits muss die Begründung das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können (OVG NW, B.v. 20.10.2004 - 6 A 215/02 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 12.9.2009 - 5 LA 368/08 - juris Rn.18).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Zudem gehe das Erstgericht zu Unrecht davon aus, dass neuer Vortrag in Ergänzung der zahnärztlichen Begründung keine Berücksichtigung finden dürfe (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 19.06 - juris Rn. 9) Es komme allein darauf an, ob das Überschreiten des Schwellenwertes sachlich gerechtfertigt sei (NdsOVG, B.v. 12.8.2009 - 5 LA 386/08 - juris).

    Angemessen und damit beihilfefähig sind demnach Aufwendungen, die dem Zahnarzt nach Maßgabe der GOZ zustehen (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 19.06 - juris Rn. 17).

    Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer fehlerhaften Arztrechnung - in dem zu beurteilenden Fall fehlte die Angabe der ärztlichen Diagnose - ausgeführt, dass dies ohne Folgen für den Beihilfeanspruch bleibt, wenn (erst) im Verwaltungsgerichtsverfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 19.06 - juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LC 222/11

    Begründungen "besondere Technik bei gedrehter Zahnachse", "starke Kippung der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende Behandlung oder gar gutachtliche Stellungnahmen, bedarf es nicht (vgl. NdsOVG, U.v. 13.11.2012 - 5 LC 222/11 - juris Rn. 36; Droste in Claussen/Makoski/Droste, GOZ, 1. Aufl. 2019, § 10 Rn. 30).

    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung an (vgl. VG Hannover, U.v. 14.5.2014 - 13 A 8004/13 - Rn. 31; NdsOVG, U.v. 13.11.2012 - 5 LC 222/11 - juris Rn. 40; NdsOVG, B.v. 14.12.2010 - 5 LA 237/10 - juris Rn. 19), wonach die Formulierung "weit subgingival" nur pauschal die Lage der zu präparierenden Stelle beschreibt, aber ohne nähere Ausführungen nicht erkennen lässt, ob die Präparation hier so tief unter Gingivaniveau erfolgt ist, dass daraus überdurchschnittliche Schwierigkeiten erwachsen sind.

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg - wie hier - nicht ergangen, hat die Beihilfestelle die sachliche Berechtigung des Gebührenansatzes im Hinblick auf die beihilferechtliche Vorschrift der Angemessenheit zu prüfen (BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 23), ob also die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind und ihm das geforderte Honorar von Rechts wegen zusteht (vgl. BVerwG U.v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - juris Rn. 12; U.v. 25.11.2004 - 2 C 30.03 - juris Rn. 13).

    Die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 20; U.v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - juris Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2004 - 6 A 215/02

    Begründung der besonderen Schwierigkeit einer zahnärztlichen Behandlung ;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Nach der Rechtsprechung (OVG NW, B.v. 20.10.2004 - 6 A 215/02; NdsOVG, B.v. 12.8.2009 - 5 LA 368/08; VG Hannover, U.v. 22.1.2008 - 13 A 1148/07) genüge auch das stichpunktartige Benennen der Umstände, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen.

    Andererseits muss die Begründung das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können (OVG NW, B.v. 20.10.2004 - 6 A 215/02 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 12.9.2009 - 5 LA 368/08 - juris Rn.18).

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 5 LA 237/10

    Beihilferechtliche Angemessenheit der Abrechnung mit einem Schwellenwert von 2,3

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung an (vgl. VG Hannover, U.v. 14.5.2014 - 13 A 8004/13 - Rn. 31; NdsOVG, U.v. 13.11.2012 - 5 LC 222/11 - juris Rn. 40; NdsOVG, B.v. 14.12.2010 - 5 LA 237/10 - juris Rn. 19), wonach die Formulierung "weit subgingival" nur pauschal die Lage der zu präparierenden Stelle beschreibt, aber ohne nähere Ausführungen nicht erkennen lässt, ob die Präparation hier so tief unter Gingivaniveau erfolgt ist, dass daraus überdurchschnittliche Schwierigkeiten erwachsen sind.
  • VG München, 25.02.2019 - M 17 K 18.494

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen bei Überschreiten des 2,3-fachen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Aus der Begründung des Zahnarztes, dass die Lokalisation des Nervus alveolaris inferior mit mehreren Depots entlang des aufsteigenden Unterkieferastes aufgrund der anatomischen Situation der Lingula und/oder anderer anatomischer Knochenstrukturen vor dem Eintritt des Nervs in den Canalis mandibulares durchgeführt worden sei, was eine besondere Schwierigkeit darstelle und einen besonderen Zeitaufwand erfordere, ergibt sich nicht konkret, warum und inwiefern die anatomischen Verhältnisse sich gerade bei der Klägerin als besonders schwierig dargestellt haben, zumal die anatomischen Verhältnisse von Natur aus bei jedem Patienten zumindest geringfügig variieren dürften (vgl. VG München, U.v. 25.2.2019 - 17 K 18.494 - juris Rn. 54).
  • VG Hannover, 14.05.2014 - 13 A 8004/13

    Beihilfe; Schwellenwert; Schwierigkeitsgrad; subgingivale Präparation

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung an (vgl. VG Hannover, U.v. 14.5.2014 - 13 A 8004/13 - Rn. 31; NdsOVG, U.v. 13.11.2012 - 5 LC 222/11 - juris Rn. 40; NdsOVG, B.v. 14.12.2010 - 5 LA 237/10 - juris Rn. 19), wonach die Formulierung "weit subgingival" nur pauschal die Lage der zu präparierenden Stelle beschreibt, aber ohne nähere Ausführungen nicht erkennen lässt, ob die Präparation hier so tief unter Gingivaniveau erfolgt ist, dass daraus überdurchschnittliche Schwierigkeiten erwachsen sind.
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549
    Diese Betrachtungsweise ergibt sich bereits aus der in § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ enthaltenen Anordnung einer schriftlichen Begründung beim Überschreitens des Schwellenwertes (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 23 f. und 17.2.1994 - 2 C 10.92 - juris Rn. 21, BVerwGE 95, 117; VGH BW, U.v. 7.5.2021 - 2 S 4105/20 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03

    Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; Verurteilung des

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 2.14

    Allgemeine Krankenhausleistungen; ärztliche Leistungen; Basisfallwert; Beihilfe;

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92

    Zahnärztliche Leistung als Bestandteil einer anderen zahnärztlichen Leistung -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1994 - 4 S 1666/91

    Beamtenrecht - Beihilfe: Angemessenheit ärztlicher Aufwendungen bei zweifelhafter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1999 - 12 A 2889/99

    Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

  • VG Hannover, 22.01.2008 - 13 A 1148/07

    Beihilfe; Schwellenwertüberschreitung; Wurzelkanäle, verengte; Begründung;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 2 S 4105/20

    Anforderungen an die Begründung des Überschreitens des 2,3fachen Gebührensatzes

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