Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 25.09.2001

Rechtsprechung
   KG, 17.07.2002 - 24 U 68/01   

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https://dejure.org/2002,10423
KG, 17.07.2002 - 24 U 68/01 (https://dejure.org/2002,10423)
KG, Entscheidung vom 17.07.2002 - 24 U 68/01 (https://dejure.org/2002,10423)
KG, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 (https://dejure.org/2002,10423)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strassenreinigungsentgelt des Anliegers auch Hinterliegers bei faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland; Hinterliegereigenschaft auch ohne Wegerecht bei faktischem Zugang; Zuständigkeit der Zivilgerichte für öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten wegen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland

  • Judicialis

    StrReinG § 5 I; ; StrReinG § 7 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrReinG § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 2
    Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 54 (Leitsatz)

    §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 StrReinG
    Straßenreinigungsentgeltpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 44 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06

    Öffentliche Daseinsvorsorge: Anspruch auf Erstattung von

    Als Anlieger werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG (Berlin) die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke definiert; sie haben alleine durch die Angrenzung eine Zufahrt oder einen Zugang zu der öffentlichen Straße (vgl. KG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).

    Der erkennende Senat schließt sich insofern - unter Abweichung von den Entscheidungen des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2000 (KGR Berlin, 2000, 307-309), vom 20. Mai 2002 und vom 31. Mai 2002 (KGR Berlin 2002, 251-252), jeweils zum Aktenzeichen 13 U 9125/99 - der Auffassung des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61 und Urteil vom 4. November 2002 - 24 U 253/01) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487) an.

    Denn der dort geregelte Gebührentatbestand knüpft seinem eindeutigen Wortlaut nach gerade nicht daran an, dass für das vor seinem Grundstück liegende öffentliche Straßenland ein anderer Kostenträger vorhanden ist, sondern daran, dass er Eigentümer von Grundstücksflächen ist, die faktisch einen Zugang oder eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenland haben und er damit einen Personen- und Güterverkehr eröffnen kann (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).

    Die Bestimmungen stehen also nebeneinander (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

    Wäre tatsächlich Entsprechendes beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber, wie dies in § 7 Abs. 5 StrReinG (Berlin) für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, konkret vorgesehen ist, auch derartige Anlieger ausdrücklich von einer "Entgeltpflicht" ausgenommen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

    Wenn schon bestimmte Grundstücke ausdrücklich von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, ist es einem Zivilgericht verwehrt, diesen Ausnahmetatbestand auszudehnen und damit den grundsätzlichen und eindeutigen Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG (Berlin) einzuschränken (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).

    In einem solchen Fall ist es aber einem Zivilgericht, das über eine Entgeltforderung zu entscheiden hat, verwehrt, auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in eigener Kompetenz weitere Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltpflicht zuzulassen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).

  • KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Berlin: Land Berlin als

    Wenn der Beklagte die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, muss er ggf. entsprechende Umstände in einem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geltend machen bzw. sich an den Gesetzgeber wenden (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Rn. 29, juris).
  • KG, 14.07.2003 - 24 U 331/02

    Straßenreinigung in Berlin: Entgeltpflicht für ein an Straßen der

    Hinsichtlich der Einbeziehung der Wasserfläche wird zur Begründung auf die Urteile des Senats vom 17.7.2002 - 24 U 68/01, KGR 2003, 59 = GE 2003, 118; vom 4.11.2002 - 24 U 253/01 - und vom 19.5.2003 - 24 U 104/02 - Bezug genommen, die jeweils Parallelfälle der Parteien betrafen und von der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts zum umgekehrten Rubrum abweichen (13 U 9125/99 - Teilurteile vom 7.4.2000, KGR 2000, 307; vom 20.5.2002; vom 31.5.2002, KGR 2002, 251; Schlussurteil vom 5.11.2002).
  • VG Berlin, 12.11.2003 - 1 A 243.00
    Die Kammer folgt hier der vom 24. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (24 U 68/01, Grundeigentum 2003, 118) vertretenen Ansicht, dass die Kostenregelung des § 7 Abs. 6 S. 2 StrReinG im Sinne einer zusätzlichen Kostentragung durch das Land für die dort bezeichneten Fallgruppen, nicht aber als Befreiung des Anliegers von der Entgeltpflicht zu verstehen ist.
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   OLG Düsseldorf, 25.09.2001 - 24 U 68/01   

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https://dejure.org/2001,26047
OLG Düsseldorf, 25.09.2001 - 24 U 68/01 (https://dejure.org/2001,26047)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2001 - 24 U 68/01 (https://dejure.org/2001,26047)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. September 2001 - 24 U 68/01 (https://dejure.org/2001,26047)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.05.1968 - AnwSt (R) 8/67

    Standespflichten des Rechtsanwalts und Notars

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2001 - 24 U 68/01
    Ferner hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27. Mai 1968 entschieden, dass Auslegungsfragen auch dann gegeben sind, wenn darüber gestritten wird, welche Folgerungen aus einer Vertragsbestimmung zu ziehen sind (BGHZ 50, 226 = NJW 1968, 2204).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem bereits zitierten Urteil vom 27. Mai 1968 ausdrücklich entschieden, das Tätigkeitsverbot in der genannten Vorschrift (in beiden Fällen ging es um § 45 Nr. 4 BRAO in der bis zum Jahre 1994 geltenden Fassung, der in § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO eine Neufassung erfahren hat) beziehe sich nicht nur auf Streitigkeiten unter den Parteien des beurkundeten Vertrags (BGH NJW 1968, 2204, 2205).

  • OLG Hamm, 01.10.1991 - 15 W 266/91

    Abstraktheit der Prozeßvollmacht von Anwaltsnotaren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2001 - 24 U 68/01
    Wie das Landgericht zutreffend entschieden und der Beklagte insoweit nicht angegriffen hat, ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 45 BRAO hier die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, weil die genannte Bestimmung ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB beinhaltet (OLG Hamm NJW 1992, 1174 m.w.N.; OLG Köln AnwBl. 1980, 70; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 134 Rdnr. 17; Feuerich/Braun a.a.O. § 45 Rdnr. 36 m.w.N.).
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