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   LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20   

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LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20 (https://dejure.org/2021,14358)
LG München I, Entscheidung vom 14.05.2021 - 25 O 9320/20 (https://dejure.org/2021,14358)
LG München I, Entscheidung vom 14. Mai 2021 - 25 O 9320/20 (https://dejure.org/2021,14358)
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Volltextveröffentlichung

  • christmann-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Anwalt durfte Bericht über Strafverfahren gegen Münchner Arzt veröffentlichen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18, Urteil des BGH vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 jeweils m. entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen).

    Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).

    Damit ist die Berichterstattung jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zulässig (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).

    Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senat, NJW 2013, 229 Rn. 19; NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20) (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).

    Sie lassen es für den nicht eingeweihten Leser daher noch als möglich erscheinen, dass sich der Verdacht in der Folgezeit als unbegründet erweist bzw. erwiesen hat, obwohl diese Möglichkeit tatsächlich nicht mehr besteht (BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).

    Die Äußerungen in dem streitgegenständlichen Beitrag sind nicht geeignet, den Kläger ewig an den Pranger zu stellen; eine dauerhafte langanhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das von dem Kläger selbst erweckte Informationsinteresse überwiegen müsste, ist nicht zu befürchten (vgl. hierzu auch BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senat NJW 2019, 1881 Rn. 14; NJW 2012, 2197 Rn. 39; NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19).

    Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senat, NJW 2013, 229 Rn. 19; NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20) (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33).

    Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senat, NJW 2013, 229 Rn. 19; NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20) (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    c) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN).

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33).

  • BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08

    Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Denn wie das OLG München in seinem Beschluss vom 15.06.2016, Az. 18 W 950/16 ausführt, beeinträchtigt die Berichterstattung über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten zwangsläufig das Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. auch Urteil des BGH vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18, Urteil des BGH vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 jeweils m. entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217,218).

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senat NJW 2019, 1881 Rn. 14; NJW 2012, 2197 Rn. 39; NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senat, NJW 2013, 229 Rn. 19; NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20) (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senat NJW 2019, 1881 Rn. 14; NJW 2012, 2197 Rn. 39; NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19).
  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

    Auszug aus LG München I, 14.05.2021 - 25 O 9320/20
    Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senat NJW 2019, 1881 Rn. 14; NJW 2012, 2197 Rn. 39; NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06

    Zulässigkeit einer Gegnerliste auf Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 137/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung:

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

  • VG München, 11.08.2017 - M 16 K 16.398

    Ärztliche Tätigkeit ohne Berufshaftpflichtversicherung

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