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ArbG München, 28.04.2005 - 25 BV 349/03 |
Verfahrensgang
- ArbG München, 28.04.2005 - 25 BV 349/03
- LAG München, 30.11.2005 - 9 TaBV 42/05
Wird zitiert von ...
- LAG München, 30.11.2005 - 9 TaBV 42/05
Zustimmungsersetzungsantrag gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 28.4.2005 - 25 BV 349/03 - wird zurückgewiesen.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 28.4.2005 - 25 BV 349/03 - in Ziffer 1 abgeändert:.
Das Verfahren der Beteiligten zu 2), welches zunächst unter dem Aktenzeichen 34 BV 356/03 geführt wurde, wurde durch Beschluss vom 22.10.2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 25 BV 349/03 verbunden und unter diesem Aktenzeichen weitergeführt.
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 28.4.2005, Az.: 25 BV 349/03, wird in Ziff. 2 des Tenors dahin abgeändert, dass auf Antrag der Beteiligten zu 1) die Zustimmung des Beteiligten zu 3) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 4) - Dr. S. - ersetzt wird.
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 28.4.2005 Az.: 25 BV 349/03 wird aufgehoben.
Den Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 28.4.2005 Az.: 25 BV 349/03, abzuändern und den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 4) Dr. S., zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) und die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 28.4.2005, Az.: 25 BV 349/03, werden verworfen, hilfsweise zurückgewiesen.