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   VGH Bayern, 15.11.2005 - 25 CS 05.2147   

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VGH Bayern, 15.11.2005 - 25 CS 05.2147 (https://dejure.org/2005,74162)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.11.2005 - 25 CS 05.2147 (https://dejure.org/2005,74162)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. November 2005 - 25 CS 05.2147 (https://dejure.org/2005,74162)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG München, 23.09.2009 - M 18 K 08.3357

    Applizierhilfe für Asthmasprays; rechtmäßige Anordnung nach § 28 MPG bei

    In Abänderung dessen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde des Beklagten diesen Antrag abgelehnt (Beschluss v. 15.11.2005 25 CS 05.2147).

    Die genannten Befugnisnormen knüpfen an unterschiedliche Tatbestände an, § 27 MPG allein an die unrechtmäßige Verwendung der CE-Kennzeichnung und § 28 MPG an eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Ordnung, und liefern damit jeweils selbständige Eingriffsmöglichkeiten (vgl. bereits BayVGH v. 15.11.2005, Az. 25 CS 05.2147 S. 4).

    Um den damit verbundenen Verlust an Arzneimittelsicherheit auszugleichen, muss nach dem Zweck des Gesetzes die neue Inhalierhilfe als selbständiges Medizinprodukt nachweisbar Anforderungen genügen, die ein mit der Arzneimittelzulassung gleiches Sicherheitsniveau gewährleisten (VGH v. 15.11.2005, Az. 25 CS 05.2147, S. 5).

  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 9 CS 08.1347

    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs.

    Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Abänderungsantrag auch deshalb unbegründet ist, weil veränderte Umstände, die es rechtfertigen würden, dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Mai 2005, mit dem ihr sofort vollziehbar und zwangsgeldbewehrt untersagt wurde, das Medizinprodukt "effecto" als Inhalierhilfe zur Inhalation von Dosieraerosolen, insbesondere von bronchienerweiternden Beta-2-Sympathomimetica, weiterhin in Verkehr zu bringen, und ihr aufgegeben wurde, die noch im Verkehr befindlichen Produkte zurückzurufen und jegliche weitere Bewerbung der Produkte zu unterlassen, unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 15. November 2005 (Az. 25 CS 05.2147) nunmehr stattzugeben, im Abänderungsverfahren weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind.

    Es spricht viel dafür, dass der - nach einem letztlich erfolglos gebliebenen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (BayVGH vom 15.11.2005 Az. 25 CS 05.2147; vgl. auch - zu einer Anhörungsrüge - BayVGH vom 1.12.2005 Az. 25 CS 05.3150) und einem ebenfalls erfolglosen ersten Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (VG München vom 21.6.2006 Az. M 18 7S 06.3150) - nunmehr zweite Abänderungsantrag der Antragstellerin bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil effektiver Rechtsschutz mittlerweile wohl auch in der Hauptsache zu erreichen gewesen wäre, die Antragstellerin aber seit Erhebung ihres Widerspruchs am 2. Juni 2005 diesbezüglich keine Anstrengungen mehr unternommen hatte.

  • VG München, 08.05.2008 - M 18 S7 08.1726

    Keine relevante Änderung der Beurteilungsgrundlage

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2005 (25 CS 05.2147) der vorgenannte Beschluss abgeändert und der Antrag abgelehnt.

    die Entscheidung des BayVGH vom ... November 2005 (Az.: 25 CS 05.2147) abzuändern und den Sofortvollzug und das Vertriebsverbot des Bescheids vom ... Mai 2005 aufzuheben sowie.

  • VG München, 09.03.2020 - M 26 E 19.4980

    Kein Anspruch auf Einleitung eines Schutzklauselverfahrens bei Europäischer

    Die gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfe blieben sowohl in den Eilrechtsschutzverfahren (BayVGH, B.v. 15.11.2005 - 25 CS 05.2147) als auch im Hauptsacheverfahren (VG München, U.v. 23.9.2009 - Az. M 18 K 08.3357) erfolglos.
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