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LG Düsseldorf, 28.07.2015 - 25 T 74/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
GNotKG §§ 19 Abs. 3 Nr. 2, 112; KV GNotKG Vorbem. 2.2 Abs. 2
Zum Geschäftswert und zum Kostenschuldner der Vollzugsgebühr sowie deren Verhältnis zur Entwurfsgebühr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ledigliche Erhebung der Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsunterlagen vom Verkäufer in einer Kostenberechnung zu einem Grundstückskaufvertrag; Bemessung des Geschäftswerts der Vollzugsgebühr nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens; Wertung eines ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Düsseldorf, 04.02.2016 - 25 T 655/15
Vom Verkäufer zu tragende Vollzugs- und Treuhandgebühr
Die Höhe der Vollzugsgebühr richtet sich zutreffend nach dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 174.000,00 EUR, vgl. §§ 112 S. 1, 47 GNotKG (Beschluss der Kammer vom 28.07.2015 - 25 T 74/15, in: juris). - OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17
Zulässigkeit der Beschwerde des Notars mit dem Ziel einer geringeren …
In der veröffentlichten Rechtsprechung vertritt das LG Düsseldorf, Diehn und Volpert folgend, ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Entwurfsauftrag im Vollzugsbereich kostenrechtlich stets als Vollzugsauftrag zu werten ist, wenn er sich auf Tätigkeiten des Vollzugskatalogs bezieht (LG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 25 T 74/15 -, juris, Rn. 12).