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BPatG, 10.12.2007 - 25 W (pat) 7/05 |
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- BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 10.12.2007 - 25 W (pat) 7/05
Aufgrund der vorgenommenen Einschränkung besteht kein derart hinreichend enger beschreibender Bezug zwischen "CJD" und den noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41, wie ihn der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung als Voraussetzung für die Annahme von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG fordert (vgl. BGH, GRUR 2005, 417 - BerlinCard; MarkenR 2006, 395, 397 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).In Bezug auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind im Hinblick auf die nunmehr beanspruchen Dienstleistungen der Klasse 41 auch andere Gründe, die den Verkehr veranlassen könnten, in der angemeldeten Bezeichnung keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen und sie nur als solche, nicht jedoch als betriebliches Unterscheidungsmittel zu verstehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1050 - Cityservice; MarkenR 2006, 395, 397 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006), ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Bezeichnung "CJD" kann daher in Bezug auf die beanspruchten, im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Dienstleistungen der Klasse 41 weder ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden - das erforderlich, aber auch ausreichend ist, das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden (vgl. BGH MarkenR 2006, 395, 397 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006) - noch lässt sich insoweit feststellen, dass es sich um eine beschreibende Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt.
- BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02
BerlinCard
Auszug aus BPatG, 10.12.2007 - 25 W (pat) 7/05
Aufgrund der vorgenommenen Einschränkung besteht kein derart hinreichend enger beschreibender Bezug zwischen "CJD" und den noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41, wie ihn der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung als Voraussetzung für die Annahme von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG fordert (vgl. BGH, GRUR 2005, 417 - BerlinCard; MarkenR 2006, 395, 397 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). - BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 10.12.2007 - 25 W (pat) 7/05
In Bezug auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind im Hinblick auf die nunmehr beanspruchen Dienstleistungen der Klasse 41 auch andere Gründe, die den Verkehr veranlassen könnten, in der angemeldeten Bezeichnung keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen und sie nur als solche, nicht jedoch als betriebliches Unterscheidungsmittel zu verstehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1050 - Cityservice; MarkenR 2006, 395, 397 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006), ebenfalls nicht ersichtlich.