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   BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08   

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BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08 (https://dejure.org/2009,25579)
BPatG, Entscheidung vom 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08 (https://dejure.org/2009,25579)
BPatG, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 25 W (pat) 71/08 (https://dejure.org/2009,25579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "fundscreen" als Marke für Versicherungen und Finanzen nicht eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "fundscreen" mangels Unterscheidungskraft als Marke nicht eintragungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar als solches beschrieben würden, zumindest in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungsoberbegriffe noch vielfältige und eine Unterscheidungskraft begründende Interpretationsmöglichkeiten der Begriffskombination "fundscreen" bestünden, beachtet sie nicht hinreichend, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft auch solchen Angaben fehlt, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 -STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).

    Bei weit gefassten Warenund Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 -FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffen auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhaltlich/thematisch mit einer Überprüfung von Geldanlagen (Fonds) befassen können.

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar als solches beschrieben würden, zumindest in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungsoberbegriffe noch vielfältige und eine Unterscheidungskraft begründende Interpretationsmöglichkeiten der Begriffskombination "fundscreen" bestünden, beachtet sie nicht hinreichend, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft auch solchen Angaben fehlt, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 -STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 -41 -BIOMILD).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Zu beachten ist aber, dass die Bedeutung eines Begriffs bzw. einer Wortkombination nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (BGH, MarkenR 2009, 162, 163 Tz. 8 -STREETBALL).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Selbst wenn "fundscreen" im Einzelfall in zwei Richtungen interpretiert werden könnte und insoweit eine Mehrdeutigkeit aufweisen würde, ließe sich daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ableiten, da es für das Vorliegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft ausreicht, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen der Wortfolge die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 -DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 -BIOMILD; BGH GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 -SPA II).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -COMPANYLINE zur GMV).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -COMPANYLINE zur GMV).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Bei weit gefassten Warenund Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 -FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffen auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhaltlich/thematisch mit einer Überprüfung von Geldanlagen (Fonds) befassen können.
  • BPatG, 27.01.2004 - 33 W (pat) 344/02
    Auszug aus BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 71/08
    Den Begriff "fund" werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, ohne weiteres entsprechend seiner Bedeutung i. S. von "(Geld-)anlage/Fond" verstehen, zumal Englisch auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet gängige Fachund Werbesprache ist (so auch BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 344/02 -Fundraising Profile; HABM R008/02-2 -the fundmanager).
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