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   OLG Hamm, 29.12.2016 - I-25 W 365/16   

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https://dejure.org/2016,54566
OLG Hamm, 29.12.2016 - I-25 W 365/16 (https://dejure.org/2016,54566)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2016 - I-25 W 365/16 (https://dejure.org/2016,54566)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2016 - I-25 W 365/16 (https://dejure.org/2016,54566)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 19 Abs. 2
    Zeugenentschädigung; Verdienstausfall; Dauer der Heranziehung

  • rechtsportal.de

    JVEG § 19 Abs. 2
    Umfang der zu leistenden Entschädigung für den Verdienstausfall eines Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2016 - 25 W 365/16
    Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04.12.2013 (L 15 SF 226/11), die von der Beteiligten zu 1. zur Begründung ihrer Auffassung herangezogen wird, spiegelt - soweit ersichtlich - eine vereinzelt gebliebene Auffassung wieder.
  • LSG Thüringen, 29.10.2018 - L 1 JVEG 1523/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslagenvergütung - Betreuer eines

    Dies bedeutet, dass im Falle von Verdienstausfall auch diejenige Zeit einzubeziehen ist, die entsteht, weil der Erinnerungsgegner vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 03. Juli 2018 - L 1 JVEG 364/18 -, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - I-25 W 365/16, zitiert nach Juris).
  • LSG Thüringen, 03.07.2018 - L 1 JVEG 364/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten für

    Dies bedeutet, dass im Falle von Verdienstausfall auch diejenige Zeit einzubeziehen ist, die entsteht, weil der Erinnerungsgegner vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann (vgl. in diesem Sinne OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - I-25 W 365/16, zitiert nach Juris).
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