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   OLG Hamm, 11.12.2009 - 25 W 587/09   

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https://dejure.org/2009,41974
OLG Hamm, 11.12.2009 - 25 W 587/09 (https://dejure.org/2009,41974)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 (https://dejure.org/2009,41974)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Dezember 2009 - 25 W 587/09 (https://dejure.org/2009,41974)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20

    Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nur auf Antrag

    b) Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass - allein - die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 6; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8).

    Eine Aufspaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens in einen gebühren- und auslagenfreien, aber antragsabhängigen, Abschnitt einerseits und einen zwar auslagenauslösenden, aber amtswegigen und damit nicht vorschusszahlungspflichtigen, Abschnitt andererseits erscheint nach Sinn und Zweck des gesamten Gerichtskostenwesens nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 5 f.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 4 ff.; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 T 517/14 -, juris, Rn. 2 f.), jedenfalls aber nicht zwingend (so auch Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 17 GKG Rn. 46a).

  • OLG Frankfurt, 16.12.2016 - 26 W 48/16

    Vorschuss nach GKG-KV Nr. 9002 nicht Voraussetzung für Tätigkeit im

    Zudem fehlt in § 17 Abs. 3 GKG eine dem Satz 2 des § 17 Abs. 1 GKG entsprechende Regelung (vgl. in diesem Sinne ebenso: LG Bonn, Beschluss vom 21.10.2010, Az.: 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: 61 M 686/13; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 31.07.2014, Az.: 1 M 913/14; LG Essen, Beschluss vom 27.10.2008, Az.: 16a T 145/08; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Rdnr. 4 zu § 17 GKG; Zimmermann in: Binz/Dorndörfer, GKG, 3. Auflage 2014, Rdnr. 1, Rdnr. 16 zu § 17 GKG; Zöller-Herget, ZPO; 31. Auflage 2016, Rdnr. 7 zu § 104 ZPO; a.A.: LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 3 T 120/15; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014, Az.: 2 T 517/14 = NJW-RR 2015, 128; OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009, Az.: 25 W 587/09).
  • LG Koblenz, 04.11.2014 - 2 T 517/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Gerichtskostenvorschusspflicht des Gläubigers für

    Zitierungen zu Leitsatz 1: Entgegen LG Bonn, 21. Oktober 2010, 4 T 414/10; Anschluss OLG Hamm, 11. Dezember 2009, 25 W 587/09.

    Die Kammer folgt insoweit nicht der von der Gläubigerin zitierten Ansicht der Landgerichte Berlin (82 T 863/10), Hamburg (3322 T 173/09) und Bonn (4 T 414/10), nach der der Gläubiger nicht für die Kosten der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses haftet, sondern derjenigen des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 11.12.2009 (25 W 587/09), nach der der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller gem. § 22 I 1 GKG für die Auslagen der Zustellungskosten haftet.

  • LG Düsseldorf, 04.12.2018 - 19 T 140/18
    Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009 - 25 W 587/09, juris; LG Verden, Beschl. v. 02.11.2015 - 3 T 120/15, juris).

    Die dabei sodann entstehenden Kosten sind damit, auch wenn sie auf von Amts wegen zu betreibenden Handlungen beruhen, auf diesen Antrag zurückzuführen (OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009, aaO).

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