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   VGH Bayern, 26.04.2007 - 26 B 06.1460   

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VGH Bayern, 26.04.2007 - 26 B 06.1460 (https://dejure.org/2007,80619)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.04.2007 - 26 B 06.1460 (https://dejure.org/2007,80619)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. April 2007 - 26 B 06.1460 (https://dejure.org/2007,80619)
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Wird zitiert von ... (17)

  • VG München, 18.04.2008 - M 8 SN 08.15

    Überschreitung der Abstandsfläche wegen nicht als unbedeutend einzustufender

    Zwar ist diese ihrem Wortlaut nach nur für Außenwände geltende Vorschrift analog auch auf vortretende Bauteile von Dachflächen anzuwenden (st. Rspr. des BayVGH, zuletzt vom 26.04.2007 - 26 B 06.1460 - juris; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rdnr. 139).

    Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese Bauteile nicht mehr untergeordnet sind und von ihnen Wirkungen wie von versetzten Wänden ausgehen; in diesem Fall sind die Außenwände von Gauben im Bereich des Daches als Teil einer zurückgesetzten neuen Außenwand nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBO 1998 anzusehen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.; Rauscher, a.a.O.).

    Für die vielmehr notwendige Einzelfallbeurteilung kommt es nicht nur auf das Verhältnis der Breite des Bauteils oder der Bauteile zur Breite des Daches an, sondern auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gauben, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.).

    Da Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 - bei grundsätzlicher Einhaltung der Abstandsflächen - nur solche (kleinen) Bauteile wie z.B. Gesimse, Blumenfenster oder Hauseingangstreppen zulassen will, die im Grundsatz die Einhaltung der Abstandsfläche nicht in Frage stellen, da sie den eigentlichen Baukörper weder funktional noch in seinen Maßen ausdehnen, und im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenbestimmungen ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.).

  • VG München, 18.04.2008 - M 8 SN 08.17

    Überschreitung der Abstandsfläche wegen nicht als unbedeutend einzustufender

    Zwar ist diese ihrem Wortlaut nach nur für Außenwände geltende Vorschrift analog auch auf vortretende Bauteile von Dachflächen anzuwenden (st. Rspr. des BayVGH, zuletzt vom 26.04.2007 - 26 B 06.1460 - juris; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rdnr. 139).

    Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese Bauteile nicht mehr untergeordnet sind und von ihnen Wirkungen wie von versetzten Wänden ausgehen; in diesem Fall sind die Außenwände von Gauben im Bereich des Daches als Teil einer zurückgesetzten neuen Außenwand nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBO 1998 anzusehen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.; Rauscher, a.a.O.).

    Für die vielmehr notwendige Einzelfallbeurteilung kommt es nicht nur auf das Verhältnis der Breite des Bauteils oder der Bauteile zur Breite des Daches an, sondern auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gauben, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.).

    Da Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 - bei grundsätzlicher Einhaltung der Abstandsflächen - nur solche (kleinen) Bauteile wie z.B. Gesimse, Blumenfenster oder Hauseingangstreppen zulassen will, die im Grundsatz die Einhaltung der Abstandsfläche nicht in Frage stellen, da sie den eigentlichen Baukörper weder funktional noch in seinen Maßen ausdehnen, und im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenbestimmungen ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.).

  • VG München, 18.04.2008 - M 8 SN 07.5985

    Überschreitung der Abstandsfläche wegen nicht als unbedeutend einzustufender

    Zwar ist diese ihrem Wortlaut nach nur für Außenwände geltende Vorschrift analog auch auf vortretende Bauteile von Dachflächen anzuwenden (st. Rspr. des BayVGH, zuletzt vom 26.04.2007 - 26 B 06.1460 - juris; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rdnr. 139).

    Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese Bauteile nicht mehr untergeordnet sind und von ihnen Wirkungen wie von versetzten Wänden ausgehen; in diesem Fall sind die Außenwände von Gauben im Bereich des Daches als Teil einer zurückgesetzten neuen Außenwand nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBO 1998 anzusehen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.; Rauscher, a.a.O.).

    Für die vielmehr notwendige Einzelfallbeurteilung kommt es nicht nur auf das Verhältnis der Breite des Bauteils oder der Bauteile zur Breite des Daches an, sondern auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gauben, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.).

    Da Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 - bei grundsätzlicher Einhaltung der Abstandsflächen - nur solche (kleinen) Bauteile wie z.B. Gesimse, Blumenfenster oder Hauseingangstreppen zulassen will, die im Grundsatz die Einhaltung der Abstandsfläche nicht in Frage stellen, da sie den eigentlichen Baukörper weder funktional noch in seinen Maßen ausdehnen, und im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenbestimmungen ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.).

  • VG München, 18.04.2008 - M 8 SN 08.11

    Überschreitung der Abstandsfläche wegen nicht als unbedeutend einzustufender

    Zwar ist diese ihrem Wortlaut nach nur für Außenwände geltende Vorschrift analog auch auf vortretende Bauteile von Dachflächen anzuwenden (st. Rspr. des BayVGH, zuletzt vom 26.04.2007 - 26 B 06.1460 - juris; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rdnr. 139).

    Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese Bauteile nicht mehr untergeordnet sind und von ihnen Wirkungen wie von versetzten Wänden ausgehen; in diesem Fall sind die Außenwände von Gauben im Bereich des Daches als Teil einer zurückgesetzten neuen Außenwand nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBO 1998 anzusehen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.; Rauscher, a.a.O.).

    Für die vielmehr notwendige Einzelfallbeurteilung kommt es nicht nur auf das Verhältnis der Breite des Bauteils oder der Bauteile zur Breite des Daches an, sondern auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gauben, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.).

    Da Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 - bei grundsätzlicher Einhaltung der Abstandsflächen - nur solche (kleinen) Bauteile wie z.B. Gesimse, Blumenfenster oder Hauseingangstreppen zulassen will, die im Grundsatz die Einhaltung der Abstandsfläche nicht in Frage stellen, da sie den eigentlichen Baukörper weder funktional noch in seinen Maßen ausdehnen, und im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenbestimmungen ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.02.2015 - 15 ZB 13.2384

    Berufungszulassung (abgelehnt)

    Zwar lösen bauliche Änderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen "Wohnfriedens" (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 17) haben können (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2007 - 1 ZB 05.2572 - juris Rn. 12; U.v. 26.4.2007 - 26 B 06.1460 - juris Rn. 22; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1250

    Nachbarstreit; Abstandsflächen; untergeordneter Bauteil; Dachgaube;

    Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass es für das Kriterium der Unterordnung nicht auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Gaubenbreite und Wandbreite ankommt (z.B. das sog. "Drittelmaß"), sondern einzelfallbezogen auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gaube, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen können (vgl. BayVGH vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130, S. 3 des Beschlussumdrucks; BayVGH vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460 - juris).

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats (vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130) und - ihr folgend - des 26. Senats (vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460) beantworten die Frage der Unterordnung übereinstimmend anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, wobei das Verhältnis von Gaubenbreite zu Wandbreite nur einer von mehreren, in Betracht kommenden Parametern ist und der 26. Senat ergänzend darauf verweist, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 als Ausnahmevorschrift im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften eng auszulegen sei (Urteilsumdruck S. 7).

  • VG München, 22.09.2009 - M 1 K 08.5765

    Mischgebiet; Polstereiwerkstatt; typisierende Betrachtungsweise;

    Nur wenn eine nicht völlig unerhebliche Verschlechterung der abstandsflächenrechtlichen Situation nicht erkennbar ist, bedarf die Änderung keiner abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung, da ansonsten jede Änderung eines grenznahen Gebäudes ohne erkennbare Vorteile für die Allgemeinheit oder die Nachbarn grundsätzlich unzulässig wäre (BayVGH v. 26.4.2007, Az. 26 B 06.1460, juris).

    Zum abstandsflächenrelevanten Belang des Wohnfriedens gehört u.a. die Einblicksmöglichkeit auf das Nachbargrundstück (BayVGH v. 26.4.2007, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1244

    Nachbarstreit; Abstandsflächen; untergeordneter Bauteil; Dachgaube;

    Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass es für das Kriterium der Unterordnung nicht auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Gaubenbreite und Wandbreite ankommt (z.B. das sog. "Drittelmaß"), sondern einzelfallbezogen auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gaube, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen können (vgl. BayVGH vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130, S. 3 des Beschlussumdrucks; BayVGH vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460 - juris).

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats (vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130) und - ihr folgend - des 26. Senats (vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460) beantworten die Frage der Unterordnung übereinstimmend anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, wobei das Verhältnis von Gaubenbreite zu Wandbreite nur einer von mehreren, in Betracht kommenden Parametern ist und der 26. Senat ergänzend darauf verweist, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 als Ausnahmevorschrift im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften eng auszulegen sei (Urteilsumdruck S. 7).

  • VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1245

    Nachbarstreit; Abstandsflächen; untergeordneter Bauteil; Dachgaube;

    Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass es für das Kriterium der Unterordnung nicht auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Gaubenbreite und Wandbreite ankommt (z.B. das sog. "Drittelmaß"), sondern einzelfallbezogen auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gaube, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen können (vgl. BayVGH vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130, S. 3 des Beschlussumdrucks; BayVGH vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460 - juris).

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats (vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130) und - ihr folgend - des 26. Senats (vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460) beantworten die Frage der Unterordnung übereinstimmend anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, wobei das Verhältnis von Gaubenbreite zu Wandbreite nur einer von mehreren, in Betracht kommenden Parametern ist und der 26. Senat ergänzend darauf verweist, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 als Ausnahmevorschrift im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften eng auszulegen sei (Urteilsumdruck S. 7).

  • VG München, 18.02.2008 - M 8 K 07.1850

    Abstandsflächenpflichtigkeit von Dachgauben nach BayBO 1998 und BayBO 2008;

    1.1.1 Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend ist Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 analog auf Dachaufbauten, insbesondere Dachgauben anzuwenden (so zuletzt etwa BayVGH, Urteil vom 26.4.2007, Az. 26 B 06.1460 - aus juris).

    Für die vielmehr notwendige Einzelfallbeurteilung kommt es nicht nur auf das Verhältnis der Breite des Bauteils/der Bauteile zur Breite des Daches an, sondern auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gauben, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen (so zusammenfassend BayVGH, Urteil vom 26.4.2007 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191

    Nachbarrechtsstreit; Dachgeschoßausbau; Anbau von Balkonen und einer Gaube; Gebot

  • VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1247

    Nachbarstreit; Abstandsflächen; untergeordneter Bauteil; Dachgaube;

  • VG München, 23.09.2020 - M 9 K 19.2984

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung

  • VGH Bayern, 04.04.2011 - 2 ZB 10.2973

    Anhörungsrüge

  • VG Würzburg, 13.05.2013 - W 4 S 13.312

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Nutzungsuntersagung von Wohnraum;

  • VG München, 23.09.2020 - M 9 K 18.1525

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines Wohnhauses

  • VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 3 K 21.01882

    Baurecht, Nachbarklage, Erweiterung Bestandsgebäude,

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