Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48995
VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15 (https://dejure.org/2016,48995)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2016 - 26 K 4790/15 (https://dejure.org/2016,48995)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 26 K 4790/15 (https://dejure.org/2016,48995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,48995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beihilfe; Schwellenwertüberschreitung; Fälligkeit; Begründung

  • IWW

    BVO NRW § 3 Abs 1; GOZ § 5; GOZ § 10

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert); Verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründungen des überdurchschnittlichen Aufwands; Darlegung des Aufwands der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Zur korrekten Abrechnung einer 3,5-Gebühr des Zahnarztes nach GOZ

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwerts muss Begründung nachvollziehbar sein

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 111 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Beihilfe | Zahnärztliche Behandlung | Begründungsanforderungen für überdurchschnittlichen Aufwand

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, so BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252 ff. = juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 20, muss die von § 10 Abs. 3 GOZ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein.

    Zieht man die Rechtsprechung des BGH in die Betrachtung mit ein, nach der ein Fehlgebrauch des einem Arzt bei der Bestimmung des für die Abrechnung maßgeblichen Steigerungssatzes obliegenden Ermessens nicht anzunehmen ist, wenn Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 18, ergibt sich im Umkehrschluss aus dieser Rechtsprechung, dass als Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes anzunehmen ist, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag.

    vgl. zu der Frage, ob nicht über diese Mindestanforderung hinaus noch weitergehende Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher bzw. zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes zu stellen sind, die vom BGH im Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 10 ff., gemachten Andeutungen.

    Aus dieser Rechtsprechung des BGH ist der weitere Schluss zu ziehen, dass sich jedenfalls die Erfüllung der Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung von Leistungen oberhalb des Schwellenwertes aus der gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ erforderlichen Begründung ablesen lassen muss, dass sich also hieraus für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar ergeben muss, dass der erbrachten Leistung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und/oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand zugrunde lag, wobei beides - Schwierigkeit und Zeitaufwand - häufig in einer Wechselbeziehung steht, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 12.

    Es kann ferner dahinstehen, ob dies auch deshalb gilt, weil mit dem BGH davon auszugehen ist, dass Schwierigkeit und Zeitaufwand häufig in einer Wechselbeziehung stehen, vgl. nochmals BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 12, weshalb es naheliegt, wegen dieser Wechselbeziehung auch für die Darlegung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit zugleich die konkrete Darlegung des ggf. vorhandenen überdurchschnittlichen Zeitaufwandes zu fordern, weil ein Zeitaufwand, der das Maß des Durchschnittlichen nicht überschreitet, das fehlende Vorliegen einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit bzw. das Fehlen vom Durchschnitt abweichender Umstände bei der Ausführung indizieren dürfte und andererseits eine einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand darlegende Begründung für einen medizinischen Laien in der Regel leichter verständlich und nachvollziehbar als eine das Abheben vom Durchschnitt in Bezug auf die nichtzeitbezogenen Bemessungskriterien darlegende Begründung sein dürfte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1999 - 12 A 2889/99

    Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht; vgl. zu den Anforderungen an eine den Vorgaben des § 10 Abs. 3 GOZ bzw. des § 12 Abs. 3 GOÄ - welcher sinngemäß dem § 10 Abs. 3 GOZ entspricht - genügende Begründung auch OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -, nicht veröffentlicht, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 - und vom 23. März 2009 - 3 A 407/07 -, jeweils nicht veröffentlicht.

    Soweit in der Rechtsprechung zugleich davon ausgegangen wird, dass an die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen sind, um von einer formell ausreichenden Begründung im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ ausgehen zu können, sondern eine stichwortartige Kurzbegründung genügt, die erst auf Verlangen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 GOZ näher zu erläutern ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht, und vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 37, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, juris, Rn. 12, steht dies nicht in Widerspruch zum vorgenannten Ansatz.

    Entscheidender Maßstab ist - wie ausgeführt - die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung für einen medizinischen Laien und im Rahmen dessen die Eignung der Begründung, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und ggf. insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 39, und Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, a.a.O., wobei es in der Natur der Sache liegt, dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006, a.a.O., juris, Rn. 13, es also durchaus auch vom Einzelfall abhängen kann, ob der Begründungsaufwand hoch oder niedrig ist.

    Eine weitere Sachverhaltsaufklärung - etwa im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens - in vergleichbaren Fällen im Ergebnis ebenfalls, aber mit anderer Begründung ablehnend OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 48.

  • BGH, 21.12.2006 - III ZR 117/06

    Fälligkeit der ärztlichen Honorarforderung; Voraussetzungen des Verzugseintritts;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, so BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252 ff. = juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 20, muss die von § 10 Abs. 3 GOZ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein.

    Entscheidender Maßstab ist - wie ausgeführt - die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung für einen medizinischen Laien und im Rahmen dessen die Eignung der Begründung, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und ggf. insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 39, und Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, a.a.O., wobei es in der Natur der Sache liegt, dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006, a.a.O., juris, Rn. 13, es also durchaus auch vom Einzelfall abhängen kann, ob der Begründungsaufwand hoch oder niedrig ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1993 - 6 A 511/92
    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht; vgl. zu den Anforderungen an eine den Vorgaben des § 10 Abs. 3 GOZ bzw. des § 12 Abs. 3 GOÄ - welcher sinngemäß dem § 10 Abs. 3 GOZ entspricht - genügende Begründung auch OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -, nicht veröffentlicht, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 - und vom 23. März 2009 - 3 A 407/07 -, jeweils nicht veröffentlicht.

    Soweit in der Rechtsprechung zugleich davon ausgegangen wird, dass an die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen sind, um von einer formell ausreichenden Begründung im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ ausgehen zu können, sondern eine stichwortartige Kurzbegründung genügt, die erst auf Verlangen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 GOZ näher zu erläutern ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht, und vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 37, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, juris, Rn. 12, steht dies nicht in Widerspruch zum vorgenannten Ansatz.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2004 - 6 A 215/02

    Begründung der besonderen Schwierigkeit einer zahnärztlichen Behandlung ;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    Soweit in der Rechtsprechung zugleich davon ausgegangen wird, dass an die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen sind, um von einer formell ausreichenden Begründung im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ ausgehen zu können, sondern eine stichwortartige Kurzbegründung genügt, die erst auf Verlangen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 GOZ näher zu erläutern ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht, und vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 37, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, juris, Rn. 12, steht dies nicht in Widerspruch zum vorgenannten Ansatz.

    Entscheidender Maßstab ist - wie ausgeführt - die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung für einen medizinischen Laien und im Rahmen dessen die Eignung der Begründung, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und ggf. insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 39, und Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, a.a.O., wobei es in der Natur der Sache liegt, dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006, a.a.O., juris, Rn. 13, es also durchaus auch vom Einzelfall abhängen kann, ob der Begründungsaufwand hoch oder niedrig ist.

  • VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13

    Beihilfeanspruch eines Beamten bei noch nicht fällig gewordenen Arztforderungen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    vgl. zum ärztlichen Gebührenrecht bereits Einzelrichterurteil der Kammer vom 9. Mai 2014 - 26 K 4729/13 -, juris, Rn. 66 u. 71.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2001 - 6 A 2017/99
    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht; vgl. zu den Anforderungen an eine den Vorgaben des § 10 Abs. 3 GOZ bzw. des § 12 Abs. 3 GOÄ - welcher sinngemäß dem § 10 Abs. 3 GOZ entspricht - genügende Begründung auch OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -, nicht veröffentlicht, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 - und vom 23. März 2009 - 3 A 407/07 -, jeweils nicht veröffentlicht.
  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O., juris, Rn. 18, und vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365 f. = juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19/06 -, ZBR 2009, 39 ff. = juris, Rn. 20.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2009 - 3 A 407/07

    Anspruch eines Beamten auf eine weitere Beihilfeleistung für Zahnarztleistungen;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht; vgl. zu den Anforderungen an eine den Vorgaben des § 10 Abs. 3 GOZ bzw. des § 12 Abs. 3 GOÄ - welcher sinngemäß dem § 10 Abs. 3 GOZ entspricht - genügende Begründung auch OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -, nicht veröffentlicht, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 - und vom 23. März 2009 - 3 A 407/07 -, jeweils nicht veröffentlicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2001 - 6 A 1265/01

    Erhöhung der zu den Aufwendungen für eine durchgeführte zahnärztliche Behandlung

  • VG München, 03.03.2020 - M 17 K 18.2444

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen - Analogberechnung

    Lässt sich nicht bereits allein anhand der Rechnungsbegründung, sondern erst unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes klären, ob eine Schwellenwertüberschreitung gebührenrechtlich gerechtfertigt ist, folgt daraus, dass die Begründung für einen medizinischen Laien nicht verständlich und nachvollziehbar ist und mithin gebührenrechtlich unzureichend ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2016 - 26 K 4790/15).
  • VG München, 01.08.2018 - M 17 K 17.5384

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen

    Auch das VG Düsseldorf (U. v. 13.12.2016 - 26 K 4790/15 - juris) führt hierzu richtigerweise in einem ähnlich gelagerten Fall aus:.
  • LG Frankfurt/Main, 15.05.2019 - 15 S 7/19

    Vereinbarung gem. §§ 1 I 2, 2 II GoZ vor Behandlungsabschnitten

    Maßgeblich für die Frage einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ ist, dass diese für einen medizinischen und gebührenrechtlichen Laien nachvollziehbar ist (VG Düsseldorf BeckRS 2016, 110963).
  • VG Köln, 28.01.2021 - 19 K 4370/19
    Soweit das beklagte Land in Anlehnung an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2016, - 26 K 4790/15 -, juris, fordert, dass der Zahnarzt in seiner Begründung bezogen auf jede einzelne Gebührenposition konkret darlegt, welchen Zeitaufwand er normalerweise für diese Leistung aufbringt und dem gegenüber stellt, wie lange er für die Behandlung im jeweiligen Einzelfall gebraucht hat, folgt das Gericht dieser Ansicht hier nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht