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   VGH Bayern, 03.03.2006 - 26 N 01.593   

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VGH Bayern, 03.03.2006 - 26 N 01.593 (https://dejure.org/2006,42702)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2006 - 26 N 01.593 (https://dejure.org/2006,42702)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2006 - 26 N 01.593 (https://dejure.org/2006,42702)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548

    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des

    Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189

    Zulässigkeit einer Veränderungssperre

    Die fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde "nur" eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris m.w.N.).
  • VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Betriebshalle zum Umschlag und

    Eine darin zu erblickende fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde "nur" eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

    Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 22.10.2012 - 7 ZB 12.720

    Schulverbandsumlage; Schulverbandsversammlung; Abstimmung über die

    Auch wenn die Einladung vom 20. Juli 2010 (Bl. 181 f. der Akte des Verwaltungsgerichts) zur "gemeinsamen 5. Sitzung der Schulverbände" am 29. Juli 2010 nicht nur vom Schulverbandsvorsitzenden des Beklagten, sondern auch von der Schulverbandsvorsitzenden der Schulverbände Gerolzhofen Grund- und Hauptschule unterzeichnet wurde, würde ein etwaiger Ladungsfehler nicht zur Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse führen, sondern wäre durch rügelose Einlassung in der Sitzung am 29. Juli 2010 geheilt (vgl. BayVGH vom 3.3.2006 Az. 26 N 01.593 RdNr. 19).

    Eine fehlerhafte Bekanntmachung würde ohnehin nicht zur Ungültigkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse führen, weil hierdurch die Teilnahme der Öffentlichkeit (im Unterschied zu einer nichtöffentlichen Sitzung unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO, hierzu BayVGH vom 26.1.2009 VGH n.F. 61 S. 432 = BayVBl 2009 S. 344) lediglich behindert, aber nicht ausgeschlossen wäre (vgl. BayVGH vom 3.3.2006, a.a.O., RdNr. 18 m.w.N. und vom 12.5.2009 Az. 1 N 04.3145 RdNr. 33).

  • VG Augsburg, 26.04.2017 - Au 4 K 16.1015

    Unwirksame Veränderungssperre wegen Verhinderungsplanung in Bezug auf das

    Eine darin zu erblickende fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde "nur" eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 12.05.2009 - 1 N 04.3145

    Normenkontrollantrag gegen eine nach Rechtshängigkeit außer Kraft getretene

    Im Übrigen würde eine fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung nicht zur Ungültigkeit des in der Sitzung gefassten Beschlusses führen, weil hierin "nur" eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber kein Ausschluss der Öffentlichkeit läge (BayVGH vom 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris).
  • VG Bayreuth, 24.09.2020 - B 9 E 20.733

    Fristgerechte Ladung zur konstituierenden Gemeinderatssitzung

    Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19).
  • VG Stuttgart, 13.01.2022 - 10 K 3106/19

    Abwahl des Dekans durch den Fakultätsrat; Ladung zur Sitzung;

    Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.03.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19).
  • VG München, 17.02.2009 - M 1 K 08.5684

    Veränderungssperre; Bebauungsplanaufstellungsbeschluss; Erforderlichkeit der

    Es ist jedoch anerkannt, dass jedenfalls dann, wenn alle Gemeinderatsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind und der Aufnahme der Tagesordnungspunkte zustimmen, der Mangel geheilt ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH vom 3.3.2006, Az.: 26 N 01.593, Juris).
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