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   BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08   

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BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08 (https://dejure.org/2009,27012)
BPatG, Entscheidung vom 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08 (https://dejure.org/2009,27012)
BPatG, Entscheidung vom 12. August 2009 - 26 W (pat) 111/08 (https://dejure.org/2009,27012)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/ Ella May).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/ Ella May).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/ Ella May).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR 2004, 783, 784 -NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 1999, 241, 243 -Lions).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Allerdings weist der Wortanfang -den der Verkehr im allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile, vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 -Kellogg"s/ Kelly"s; GRUR 2002, 1067, 1070 -DKV/OKV; GRUR 1999, 735, 736 -MONOFLAM/POLYFLAM) -Unterschiede insofern auf, als die angegriffene Marke "SANLI" mit dem klangstarken Zischlaut "S" beginnt, wohingegen "RAMLI" mit dem rollenden Konsonanten "R" eingeleitet wird, der in der Aussprache nicht so markant hervortritt wie das "S" von "SANLI", sondern insgesamt in Zusammenhang mit nach dem nachfolgenden Vokal "A" weicher klingt.
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Allerdings weist der Wortanfang -den der Verkehr im allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile, vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 -Kellogg"s/ Kelly"s; GRUR 2002, 1067, 1070 -DKV/OKV; GRUR 1999, 735, 736 -MONOFLAM/POLYFLAM) -Unterschiede insofern auf, als die angegriffene Marke "SANLI" mit dem klangstarken Zischlaut "S" beginnt, wohingegen "RAMLI" mit dem rollenden Konsonanten "R" eingeleitet wird, der in der Aussprache nicht so markant hervortritt wie das "S" von "SANLI", sondern insgesamt in Zusammenhang mit nach dem nachfolgenden Vokal "A" weicher klingt.
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/ Ella May).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR 2004, 783, 784 -NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 1999, 241, 243 -Lions).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Allerdings weist der Wortanfang -den der Verkehr im allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile, vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 -Kellogg"s/ Kelly"s; GRUR 2002, 1067, 1070 -DKV/OKV; GRUR 1999, 735, 736 -MONOFLAM/POLYFLAM) -Unterschiede insofern auf, als die angegriffene Marke "SANLI" mit dem klangstarken Zischlaut "S" beginnt, wohingegen "RAMLI" mit dem rollenden Konsonanten "R" eingeleitet wird, der in der Aussprache nicht so markant hervortritt wie das "S" von "SANLI", sondern insgesamt in Zusammenhang mit nach dem nachfolgenden Vokal "A" weicher klingt.
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 111/08
    Zwar ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehr auf die Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen (vgl. BGH GRUR 1998, 924, 925 -salvent/Salventerol).
  • BPatG, 15.09.2009 - 24 W (pat) 92/08

    Eintragung der Wortmarke "Genios" ist wegen Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke

    Die Unterschiede im Klangbild sind damit deutlich zu vernehmen (vgl. hierzu BPatG, Beschl. v. 12. August 2009 -26 W (pat) 111/08 -SANLI/RAMLI, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt).
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