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   BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02   

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BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02 (https://dejure.org/2006,13386)
BPatG, Entscheidung vom 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02 (https://dejure.org/2006,13386)
BPatG, Entscheidung vom 29. März 2006 - 26 W (pat) 23/02 (https://dejure.org/2006,13386)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05

    Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen der deutschen Wortmarke "EVIAN" für

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Für ihre Rechtsauffassung beruft sie sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "EVIAN/REVIAN" (a. a. O.) sowie auf die ebenfalls zwischen den Beteiligten in einem weiteren Markenverletzungsprozess ergangenen Urteile des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 25.11.2004 - 315 O 468/03) und des Oberlandesgerichts Hamburg (3.3. 2006 - 5 U 1/05), in denen jeweils eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "EVIAN" und "REVIAN's" bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bejaht worden ist.

    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.10.2004 (2 BvR 318/03), das von einer Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage ausgegangen ist, vermag der Senat daher nicht zu folgen, denn die Ausgangslage des Verfahrens "CANON" war im Hinblick auf die Merkmale der Kennzeichnungskraft, der Zeichenähnlichkeit und der Warenähnlichkeit sowie deren Wechselbeziehung miteinander mit dem vorliegenden Fall in vollem Umfang vergleichbar (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 3.3. 2006 - 5 U 1/05).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Unter Berufung auf die zwischen den Beteiligten in einem Markenverletzungsprozess ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend "EVIAN/REVIAN" (GRUR 2001, 507, 508) hat sie ausgeführt, zwischen Wein und Mineralwasser bestehe eine relevante Ähnlichkeit mit einem nicht einmal besonders weiten Abstand.

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, Tz. 17, 18, 23 - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).

    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).

  • OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01

    EVIAN/Revian II

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 24. April 2002 (5 U 2/01) diese Feststellung ausführlich begründet (vgl. S. 9 - 12 d. U.).

    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).

  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH WRP 2000, 1161 - Kornkammer; GRUR 2002, 167, 168 - Bit/Bud; GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23 Rn. 154).

    Generell sind Abweichungen in Groß/Kleinschreibung als unschädlich anzusehen (BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; BPatG GRUR 1997, 287, 289 - INTECTA/tecta).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).
  • BVerfG, 18.10.2004 - 2 BvR 318/03

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.10.2004 (2 BvR 318/03), das von einer Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage ausgegangen ist, vermag der Senat daher nicht zu folgen, denn die Ausgangslage des Verfahrens "CANON" war im Hinblick auf die Merkmale der Kennzeichnungskraft, der Zeichenähnlichkeit und der Warenähnlichkeit sowie deren Wechselbeziehung miteinander mit dem vorliegenden Fall in vollem Umfang vergleichbar (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 3.3. 2006 - 5 U 1/05).
  • EuGH, 30.11.1993 - C-317/91

    Deutsche Renault / AUDI

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, Tz. 17, 18, 23 - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Wie sich auch aus Artikel 225 EG ergibt, ist das Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof allein auf Rechtsfragen beschränkt, Tatsachenfragen werden dort nicht überprüft (vgl. EuGH, Urt. v. 15.9. 2005 - C-37/03 - BioID).
  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 153/86

    "Teekanne II"; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne;

  • BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96

    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 7/96

    "Karolus-Magnus"; Rechtserhaltende Benutzung einer mehrteiligen Wortmarke

  • EuG, 15.02.2005 - T-296/02

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (LINDENHOF) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 18.04.2000 - 24 W (pat) 185/99

    Vertrieb von Waren im Internet als funktionsgerechte Benutzungshandlung -

  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

  • BGH, 24.06.1982 - I ZR 62/80

    Verwechslungsgefahr bei Benutzung von Warenzeichen für identische Produkte

  • EuG, 06.11.2007 - T-407/05

    'SAEME / OHMI - Racke (REVIAN''s)' - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • BPatG, 03.07.1996 - 26 W (pat) 174/94
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Rechtsprechung
   BPatG, 29.06.2006 - 26 W (pat) 23/02   

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https://dejure.org/2006,26565
BPatG, 29.06.2006 - 26 W (pat) 23/02 (https://dejure.org/2006,26565)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2006 - 26 W (pat) 23/02 (https://dejure.org/2006,26565)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 26 W (pat) 23/02 (https://dejure.org/2006,26565)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 1035
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14

    Klage auf Unterlassung der Verwendung der Unionsmarke "aesculapmed"

    Denn auch wenn gleichzeitig mehrere Zeichen benutzt werden, verändert das die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens nicht, wenn das hinzugefügte Wortelement wie hier "Akademie" bzw. "Consulting" wegen seines beschreibenden Charakters für die angebotenen Dienstleistungen (Aus- und Weiterbildung für betriebsfremdes Personal; Durchführung von Schulungskursen für andere, Beratung ) nur eine schwache bzw. gar keine Unterscheidungskraft hat (vgl. hierzu EuG Urteil v. 16.04.2015, T-4/12 - Arktis , bestätigt durch EuGH Urteil vom 22.06.2016 - C.295/15; BPatG GRUR 2006, 1035, 1037 - EVIAN/REVIAN: Etikettenzusatz "Natürliches Mineralwasser "; BPatG GRUR 2006, 768, 769 - ARTIST(E): professionnel" bei Kosmetika ; BPatG, MarkenR 2003, 409, 410 - TWIN-LITE/Twin - Zusatz: OFFICE" zu "TWIN" für Büroscheren ; Eisenführ/ Schennen - Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, § 15 Rn. 12 ff., 17).

    Auch insoweit ist nach der Rechtsprechung die Hinzufügung eines nicht begriffsverstärkenden Bildbestandteils unschädlich, wenn dadurch die Eigenständigkeit des Wortzeichens nicht verloren geht (vgl. BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA ; BPatG GRUR 2008, 77, 78 - QUELLGOLD/Goldquell ; BPatG GRUR 2006, 1035, 1036 - EVIAN/REVIAN ).

  • BPatG, 07.10.2008 - 26 W (pat) 120/06

    Serringer / Zähringer - Gefahr von Verwechslungen

    Hinsichtlich der Waren "Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer" besteht zu Schaumweinen (vgl. PAVIS PROMA BPatG 26 W (pat) 23/02 - Revean/EVIAN) und Spirituosen jedenfalls keine absolute Unähnlichkeit, wenn auch ein großer Warenabstand gegeben ist.
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