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   BPatG, 03.08.2009 - 27 W (pat) 75/09   

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BPatG, 03.08.2009 - 27 W (pat) 75/09 (https://dejure.org/2009,27939)
BPatG, Entscheidung vom 03.08.2009 - 27 W (pat) 75/09 (https://dejure.org/2009,27939)
BPatG, Entscheidung vom 03. August 2009 - 27 W (pat) 75/09 (https://dejure.org/2009,27939)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.03.2008 - X ZB 5/07

    Sägeblatt

    Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 27 W (pat) 75/09
    Es kann dahinstehen, ob die Prioritätsfrist, welche für den (zeitlichen) Bestand einer Marke maßgeblich und somit materiellrechtlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist, überhaupt eine Frist i. S. d. § 91 Abs. 1 MarkenG darstellt, deren Versäumung über diese Vorschrift "heilbar" ist oder ob dem der Ausschlusscharakter materiellrechtlicher Fristen entgegensteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rn. 8; für den Fall der patentrechtlichen Jahresgebühren hat BGH GRUR 2008, 551 -Sägeblatt im Hinblick auf ihren materiellrechtlichen Charakter eine Anwendung des § 240 ZPO zwar verneint, die Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften hierauf aber obiter dicta erwogen, ohne sich mit der Frage, ob materiellrechtliche Ausschlussfristen von dem [§ 91 MarkenG entsprechendem] § 123 PatG erfasst werden, weiter auseinander zu setzen).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 27 W (pat) 75/09
    a) Das Hindernis fällt nach dieser Vorschrift weg, sobald der Betroffene oder sein Vertreter entweder die Fristversäumung tatsächlich erkennt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, so dass die weitere Säumnis nicht mehr verschuldet ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 91 Rn. 22; dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 234 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH NJW 2000, 592, 593; weitere Nachw. bei Zöller/Greger, ZPO, 27 Aufl., § 234 Rn. 5 b).
  • BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10

    Markenbeschwerdeverfahren - zum Regelgegenstandswert im

    Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren wird im Regelfall einer im Inland noch unbenutzten Marke ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000 EUR für angemessen erachtet (Anschluss an BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 75/09, Beschluss vom 5. August 2008).
  • BPatG, 09.10.2012 - 33 W (pat) 560/10

    Festsetzung des Regelgegenstandswerts im Widerspruchsverfahren entsprechend der

    Zudem ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der jüngeren Marke unabhängig davon, ob er sich im Amtsverfahren vor dem DPMA, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof befindet (BPatG 29 W (pat) 115/11; BPatG 26 W (pat) 47/10; BPatG 27 W (pat) 75/09).
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