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   OLG Köln, 14.02.2001 - 27 WF 39/01   

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https://dejure.org/2001,21681
OLG Köln, 14.02.2001 - 27 WF 39/01 (https://dejure.org/2001,21681)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2001 - 27 WF 39/01 (https://dejure.org/2001,21681)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 27 WF 39/01 (https://dejure.org/2001,21681)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2001 - 27 WF 39/01
    Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. etwa BGH NJW 1993, 1865 m.w.N.).
  • OLG München, 18.04.1995 - 21 W 1178/95

    Sofortige Beschwerde gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2001 - 27 WF 39/01
    Nur im Ausnahmefall kann die Beschwerde gleichwohl gegeben sein, wenn das Gericht der Vorinstanz die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen hat (vgl. OLG München, OLGR 1995, 177, 178; OLG Karlsruhe, MDR 1993, 798; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 769, Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 20.04.1993 - 10 W 12/93
    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2001 - 27 WF 39/01
    Nur im Ausnahmefall kann die Beschwerde gleichwohl gegeben sein, wenn das Gericht der Vorinstanz die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen hat (vgl. OLG München, OLGR 1995, 177, 178; OLG Karlsruhe, MDR 1993, 798; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 769, Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.06.2001 - 27 WF 116/01

    Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Die sofortige Beschwerde ist nur ausnahmsweise statthaft, wenn das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt (ständige Rechtsprechung des Senats z.B. Beschluss vom 14. Februar 2001 - 27 WF 39/01 - OLG Köln, 15. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1235; 1. Zivilsenat, FamRZ 1995, 1003; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 707 Rdnr. 17 und § 769 Rdnr. 13; Zöller-Herget, ZPO 22. Aufl., § 707 Rdnr. 22 und § 769 Rdnr. 13 jeweils m.w.N.).
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