Rechtsprechung
VG Düsseldorf, 01.06.2017 - 28 L 610/17 |
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 01.06.2017 - 28 L 610/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - 8 B 736/17
Wird zitiert von ...
- VG Düsseldorf, 24.10.2017 - 28 L 4963/17 Ausgehend davon sind sowohl die Nachholung der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht und der Nachtrag zur Schallimmissionsprognose als auch die im Abänderungsverfahren und vorausgegangenen Eilverfahren sowie im Parallelverfahren 28 L 610/17 vorgelegten Aussagen zu berücksichtigen.
Zugleich ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Sachverhaltsermittlung und / oder der Einschätzung des Antragsgegners, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, aus den von dem Antragsteller und der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. im Verfahren 28 L 610/17 (8 B 736/17 OVG NRW) in Bezug auf die Vogelarten Wespenbussard, Schwarzstorch und Uhu erhobenen Einwände.
Nachdem sich durch die von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. im Verfahren 28 L 610/17 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen Hinweise auf die Sichtung von Schwarzstörchen im Bereich der Konzentrationszonen ergeben hatten, hat die Fachbehörde des Antragsgegners geprüft und in der Bewertung vom 9. Juni 2017 nach Rücksprache mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) nachvollziehbar erläutert, dass den Einzelbeobachtungen von Schwarzstörchen keine weitergehende Bedeutung beizumessen sei, da es sich bei den Tieren um Übersommerer oder Durchzügler, nicht jedoch um Brutvögel handele.
Sonach ist den Hinweisen - im Besonderen der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. im Verfahren 28 L 610/17 - auf Brutvorkommen im Bereich der Konzentrationszonen erkennbar nachgegangen worden, ohne dass jedoch Brutplätze festgestellt worden sind.