Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 18.06.2003

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   LG Köln, 25.06.2003 - 28 O 13/02   

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https://dejure.org/2003,35353
LG Köln, 25.06.2003 - 28 O 13/02 (https://dejure.org/2003,35353)
LG Köln, Entscheidung vom 25.06.2003 - 28 O 13/02 (https://dejure.org/2003,35353)
LG Köln, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 28 O 13/02 (https://dejure.org/2003,35353)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 14.11.2003 - 2 U 125/03

    Berücksichtigung der Zahlung von Versicherungsprämien für einen Dritten durch

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 13/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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   LG Köln, 18.06.2003 - 28 O 13/02   

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https://dejure.org/2003,24118
LG Köln, 18.06.2003 - 28 O 13/02 (https://dejure.org/2003,24118)
LG Köln, Entscheidung vom 18.06.2003 - 28 O 13/02 (https://dejure.org/2003,24118)
LG Köln, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 28 O 13/02 (https://dejure.org/2003,24118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung der Unentgeltlichkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung einer Bereicherung i.R.e. Insolvenzanfechtung ; Zurückweisung eines Schriftsatzes wegen Verspätung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62

    Schenkungsanfechtung

    Auszug aus LG Köln, 18.06.2003 - 28 O 13/02
    Unentgeltlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine fremde Schuld erfüllt wird, ohne dass die Erstattung realisierbar ist (vgl. Hess/Weiss aaO. Rdnr. 11, 29; BGHZ 41, 298 zum gleich gelagerten Fall des § 32 Konkursordnung).

    Vor diesem Hintergrund kann der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin sich auch direkt an die Beklagte als die unentgeltliche Leistungsempfängerin wenden und muss sich nicht an den tatsächlichen Schuldner der Leistung, vorliegend also Herrn Kaaf, halten (vgl. BGHZ 41, 298).

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