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   LG München I, 21.03.2006 - 28 O 17592/05   

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LG München I, 21.03.2006 - 28 O 17592/05 (https://dejure.org/2006,39688)
LG München I, Entscheidung vom 21.03.2006 - 28 O 17592/05 (https://dejure.org/2006,39688)
LG München I, Entscheidung vom 21. März 2006 - 28 O 17592/05 (https://dejure.org/2006,39688)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03

    Besorgnis der Befangenheit bei Hinweis auf Verjährung

    Auszug aus LG München I, 21.03.2006 - 28 O 17592/05
    Insoweit war ein richterlicher Hinweis nicht zu erteilen, da die Grenze der richterlichen Pflichten dort liegt, wo den Parteien das Geltendmachen bisher in das Verfahren noch nicht eingeführter Angriffs- oder Verteidigungsmittel nahe gelegt wird (vgl. etwa BGH NJW 2004, 164 (165) [BGH 02.10.2003 - V ZB 22/03] .
  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 23 U 181/08

    Finanzierte Kapitalanlage: Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an

    Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.7.2010 (Bl. 1486f d.A.) Beweis erhoben durch die vom Kläger gemäß Schriftsatz vom 25.3.2010 beantragte Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 und durch die von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 20.4.2010 beantragte Verwertung der mit Schriftsatz vom 23.6.2010 vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises.

    Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 sowie der von der Beklagten vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger diesen Beweis geführt hat.

    Der Senat sieht auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens der Beklagten in diesem Rechtsstreit als auch der von ihr vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006 keine Veranlassung bzw. Rechtfertigung, vorliegend zu einer im Ergebnis abweichenden Beweiswürdigung zu gelangen.

    Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vernehmungsprotokoll im Sitzungsprotokoll des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05 hinsichtlich der Zeugen Z3 und Z5.

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