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   BayObLG, 21.06.2004 - 2Z BR 86/04   

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https://dejure.org/2004,65734
BayObLG, 21.06.2004 - 2Z BR 86/04 (https://dejure.org/2004,65734)
BayObLG, Entscheidung vom 21.06.2004 - 2Z BR 86/04 (https://dejure.org/2004,65734)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juni 2004 - 2Z BR 86/04 (https://dejure.org/2004,65734)
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  • OLG Hamburg, 23.08.2002 - 2 Wx 4/99

    Wohnungseigentumsrecht: Belastung des unterlegenen Antragsgegners mit

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2004 - 2Z BR 86/04
    3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestäti-gung von BayObLG Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).
  • OLG Hamm, 08.07.2003 - 15 W 48/03

    Zum Entstehen des Anspruchs auf Wohngeldzahlungen gegenüber neu eingetretenem

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2004 - 2Z BR 86/04
    2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelab-rechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann ge-stützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmä-ßig auch (oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54).
  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02

    Vorschusspflicht des Wohnungseigentümers nur aufgrund Beschlusses über

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2004 - 2Z BR 86/04
    3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestäti-gung von BayObLG Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).
  • BayObLG, 21.07.2004 - 2Z BR 83/04

    Anforderungen an die Eindeutigkeit eines Vollstreckungstitels

    Der Senat hat in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 16. und 21.6.2004 (2Z BR 085/04 und 2Z BR 086/04) ausgeführt, dass jedenfalls für die wirksame Verfahrenseinleitung die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen (siehe auch BGH NJW 1977, 1686 f.; WE 1990, 84).
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