Rechtsprechung
BayObLG, 15.09.2004 - 2Z BR 145/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
HeizkostenV § 9
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HeizkostenV § 9
Schätzung der mittleren Warmwassertemperatur nach Heizkostenverordnung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufteilung der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser in einer Wohneigentumsanlage; Ermittlung der maßgeblichen Schätzgrundlagen zur Schätzung der mittleren Temperatur des Warmwassers; Pauschaler Ansatz der an der Heizung eingestellten Temperatur und der ...
Besprechungen u.ä.
- bethgeundpartner.de (Entscheidungsbesprechung)
Darf man bei verbundenen Anlagen generell eine Warmwassertemperatur von 60°C schätzen?
Verfahrensgang
- AG München - 483 UR II 887/00
- LG München I, 28.05.2004 - 1 T 6630/03
- LG München I, 17.06.2004 - 17 HKT 8918/04
- BayObLG, 15.09.2004 - 2Z BR 145/04
- BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04
- LG München I, 16.05.2005 - 1 T 6630/03
- OLG München, 06.03.2006 - 34 Wx 75/05
Papierfundstellen
- NZM 2005, 950
- ZMR 2005, 137
Wird zitiert von ...
- OLG München, 06.03.2006 - 34 Wx 75/05
Schätzgrundlage für mittlere Temperatur des Warmwassers - keine Plausibilität bei …
Die fehlende Plausibilität kann sich auch daraus ergeben, dass nach dem berechneten Energieverbrauch für das Warmwasser keine ausreichende Menge für die erfolgte Beheizung mehr übrig bleibt (Anschluss an BayObLG Beschluss vom 15.9.2004, 2Z BR 145/04 = WuM 2004, 679).Der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragstellerin hat das Bayerische Oberste Landesgericht am 15.9.2004 (2Z BR 145/04 = WuM 2004, 679) stattgegeben, indem es die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen hat.
a) Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.9.2004 (WuM 2004, 679) hatte für das weitere Verfahren bindend (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO) vorgegeben, mangels Messung der mittleren Temperatur des Warmwassers eine geeignete Schätzgrundlage zu ermitteln (§ 12 FGG; vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HeizkostenV).