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   OLG Düsseldorf, 21.02.2001 - 2a Ss (OWi) 29/01 - (OWi) 14/01 III   

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https://dejure.org/2001,32692
OLG Düsseldorf, 21.02.2001 - 2a Ss (OWi) 29/01 - (OWi) 14/01 III (https://dejure.org/2001,32692)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2001 - 2a Ss (OWi) 29/01 - (OWi) 14/01 III (https://dejure.org/2001,32692)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 2a Ss (OWi) 29/01 - (OWi) 14/01 III (https://dejure.org/2001,32692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründug der Rechtsbeschwerde; Einzelausführungen; Tatrichterliche Beweiswürdigung; Begründungsschrift ; Geltendmachung einer Rechtsverletzung

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2
    Begründung der Rechtsbeschwerde; Angriffe auf Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de

    StPO § 344 Abs. 2
    Begründung der Rechtsbeschwerde; Angriffe auf Beweiswürdigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.08.1997 - 2 StR 386/97

    Einweisung in eine psychiatrische Anstalt - Bezeichnung der Rüge als Sachrüge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2001 - 2a Ss OWi 29/01
    Die Rechtsbeschwerdebegründung lässt den Willen des Betroffenen, das angefochtene Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers zur Nachprüfung zu stellen, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 18).
  • OLG Düsseldorf, 02.09.1992 - 2 Ss 303/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2001 - 2a Ss OWi 29/01
    Hierauf kann die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise gestützt werden (vgl. KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 28; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rdnr. 19; Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27c; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99).
  • OLG Köln, 15.02.1977 - Ss 745/76

    Verteidigung der Rechtsordnung; Sozialprognose

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2001 - 2a Ss OWi 29/01
    Die von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende Würdigung der Beweise kann aber mit der Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden (BGH VRS 53, 264).
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