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   LG Düsseldorf, 06.10.2003 - 2b O 279/02   

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LG Düsseldorf, 06.10.2003 - 2b O 279/02 (https://dejure.org/2003,30726)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2003 - 2b O 279/02 (https://dejure.org/2003,30726)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - 2b O 279/02 (https://dejure.org/2003,30726)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1035
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 17.11.2009 - 17 U 72/09

    Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts bei Aufrechnung mit der Forderung aus

    vom 05.02.2004 die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2004 (2b O 279/02) gegen den ihr gegenüber bestehenden Kostenerstattungsanspruch ihres früheren Ehemannes aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.01.2004 (323 F 152/03) erklärt hat - nicht schlüssig dargetan haben.

    Die von den Klägern nunmehr im Berufungsrechtszug vorgebrachte Erwägung, eine - auf einer "Tätigkeit" der Kläger, nämlich deren Prozessführung - beruhende Vermögensverschiebung im Sinne einer Leistungskondiktion sei bereits dadurch erfolgt, dass sich die Forderungen des früheren Ehemannes der Beklagten (aus dem Verfahren 323 F 152/03 AG Köln) sowie die Forderung der Beklagten aus dem Rechtsstreit 2b O 279/02 LG Düsseldorf gegenüber gestanden hätten, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen.

    Denn dass die Kostenforderung der Beklagten aus dem Rechtsstreit 2b O 279/02 LG Düsseldorf gegen ihren dortigen Prozessgegner auf einem Verfahren beruht, in dem sie von den Klägern - erfolgreich - vertreten wurde, macht diese Forderung, wie letztlich keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, nicht zu einer "Leistung" der Kläger im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB.

    Der Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren 2b O 279/02 LG Düsseldorf ist der Beklagten indes nicht von den Klägern in diesem Sinne "zugewandt" worden, sondern beruht auf der - im damaligen Rechtsstreit durch das Urteil des LG Düsseldorf vom 06.10.2003 als maßgeblicher Kostengrundentscheidung nachvollzogenen - gesetzlichen Anordnung in § 91 ZPO, wonach der frühere Ehemann als unterliegender Prozessgegner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.

    Eine der Beklagten (als Klägerin im Verfahren 2b O 279/02 LG Düsseldorf) kraft eigenen Rechts zustehende Rechtsposition kann indes nicht von den Klägern (des vorliegenden Rechtsstreits) "geleistet" worden sein.

    Auf den zu dieser Frage früher bestehenden, vom Landgericht angesprochenen Meinungsstand kommt es daher vorliegend schon aus diesem Grunde nicht mehr an; ohnehin war die - nunmehr höchstrichterlich entschiedene - Frage, ob für den Kostenfestsetzungsantrag einer bedürftigen obsiegenden Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, im Streitfall schon deshalb ohne Belang, weil hier zu Gunsten der Beklagten im Verfahren 2b O 279/02 LG Düsseldorf ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorlag.

    Insofern ist schon der Ansatz der Berufung, die Auffassung des Landgerichts, eine etwaige Bereicherung der Beklagten infolge ihrer Aufrechnungserklärung sei jedenfalls nicht auf Kosten der Kläger erfolgt, sei deshalb falsch, weil es sich bei der streitigen Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf (2b O 279/02) um einen "Kosten"-Erstattungsanspruch handele, unverständlich.

    Sie hat hierdurch auch deshalb nicht in den Zuweisungsgehalt einer den Klägern zustehenden Rechtsposition eingegriffen, weil zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten der Kläger gelöst war, nachdem der auf die Beklagte als Prozesspartei lautende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2004 erlassen und - ausweislich der beigezogenen Akten 2b O 279/02 LG Düsseldorf: am 02.02.2004 - dem dortigen Prozessgegner zugestellt worden war (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1147; Thomas/Putz/Reichold, ZPO 30. Aufl. § 126 Rn. 2; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 14).

    Der Senat verkennt nicht, dass die Kläger, soweit sie sich nunmehr im Verfahren 2b O 279/02 LG Düsseldorf nachträglich noch um eine sog. Umschreibung des zugunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.01.2004 bemühen, nach Lage der Dinge die zwischenzeitlich erfolgte Aufrechnung durch die Beklagte werden gegen sich gelten lassen müssen (vgl. dazu näher Stein/Jonas/Bork aaO § 126 Rn. 16 ff.).

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