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   LG Rostock, 18.01.2008 - 3 O 482/06   

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LG Rostock, 18.01.2008 - 3 O 482/06 (https://dejure.org/2008,65850)
LG Rostock, Entscheidung vom 18.01.2008 - 3 O 482/06 (https://dejure.org/2008,65850)
LG Rostock, Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 3 O 482/06 (https://dejure.org/2008,65850)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2011 - 12 U 162/10

    Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten wegen Einzelgläubigeranfechtung i.R.d.

    Außerdem hatte der Zedent die Beklagte wegen der Revalutierung bzw. Neubestellung der Grundschulden an dem Grundstück Straße vor dem Landgericht Krefeld (3 O 482/06) in Anspruch genommen.

    Schließlich ist die Klage nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf den Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 unzulässig.

    b) Eine danach möglicherweise aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 19. September 2007 herzuleitende, bis heute andauernde Rechtshängigkeit des Rechtsstreites Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 hindert die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage jedoch nicht.

    Demzufolge kann der Kläger in seiner Eigenschaft als das Anfechtungsrecht ausübender Insolvenzgläubiger wählen, ob er den etwa noch rechtshängigen Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 aufnimmt und fortführt oder einen neuen Prozess beginnt.

    d) Dem Wertersatzanspruch steht die Abweisung der Klage in dem Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 nicht entgegen.

  • LG Krefeld, 26.08.2010 - 3 O 86/10

    Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch nach Unmöglichkeit der Rückgewähr eines

    Das Landgericht Krefeld wies die Klage mit Urteil vom 10.01.2008 (3 O 482/06) als unbegründet ab.

    Nach erfolgter Zwangsversteigerung des Grundstücks stellte der Zedent die Feststellungsklage aus dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 O 482/06 vor dem Landgericht Krefeld in der Berufungsinstanz auf eine Leistungsklage mit zwei Hauptanträgen und einem Hilfsantrag um.

    Der Zulässigkeit stehe die Rechtskraft der Urteile des Landgerichts Krefeld vom 06.11.2003, 5 O 239/01 (Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24.06.2004, I-12 U 132/03) und vom 10.01.2008, 3 O 482/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.03.2009, I-22 U 36/08) entgegen.

    Gemessen hieran lag den diesbezüglich in Erwägung zu ziehenden Verfahren vor dem Landgericht Krefeld mit den Aktenzeichen 5 O 239/01 (OLG Düsseldorf I-12 U 132/03) und 3 O 482/06 (OLG Düsseldorf I-22 U 36/08) schon deshalb jeweils ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde, weil der Kläger nunmehr auf Leistung zugunsten der Insolvenzmasse klagt, wohingegen der Zedent in den seinerzeitigen Verfahren einmal im Eigeninteresse als Gläubiger (noch nicht Insolvenzgläubiger) der jetzigen Insolvenzschuldnerin und im anderen Fall auf Feststellung eines nur ihm gebührenden Schadensersatzanspruchs bzw. in der Berufungsinstanz auf Zahlung von Schadensersatz an sich geklagt hat.

    Im Übrigen sind dem Zedenten Schadensersatzansprüche wegen der Belastung des Grundstücks durch die Grundschuldbestellungen durch Urteile des Landgerichts Krefeld vom 10.01.2008 (3 O 482/06) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.03.2009 (I-22 U 36/08) bereits rechtskräftig aberkannt worden.

  • OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtverletzung wegen nicht erfolgter

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.01.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock (Az.: 3 0 482/06) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).
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