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   VG Berlin, 17.05.2004 - 3 A 1838.02   

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VG Berlin, 17.05.2004 - 3 A 1838.02 (https://dejure.org/2004,63028)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.05.2004 - 3 A 1838.02 (https://dejure.org/2004,63028)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - 3 A 1838.02 (https://dejure.org/2004,63028)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04

    Abänderungsantrag; veränderte Umstände; Prozesslage; Veränderung; beachtliche;

    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. September 2003 - 3 B 3504/02 - zu Ziffer 1. wird die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängigen Klage - 3 A 1838/02 - gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2002 angeordnet; die in dem Beschluss zu Ziffer 2. getroffene Entscheidung über die Kosten bleibt unberührt.

    Im - mit Blick auf § 74 Abs. 1 VwGO fristgemäß anhängig gemachten (Datum des Widerspruchsbescheides: 10. Juli 2002; Zugang bei Antragstellerin: 11. Juli 2002; Klageeingang: 12. August 2002, Montag) - Hauptsacheverfahren zum Az. 3 A 1838/02 forderte die Berichterstatterin den Antragsgegner mit Verfügung vom 17. Mai 2004 unter anderem auf, die der Beschlussfassung über die Kurabgabensatzungen vom 10. September 1997 und 09. Juni 1999 zugrunde gelegte Kalkulation des Abgabensatzes binnen eines Monats vorzulegen.

  • VG Berlin, 08.09.2015 - 3 K 425.14

    Abiturprüfung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife

    Die von ihm erstrebte zusätzliche Prüfungschance wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit erfordert den Nachweis, dass und wie lange er nicht fähig war, sein vermindertes Leistungsvermögen gegenüber der Prüfungsbehörde zum Ausdruck zu bringen (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 283 ff. und 288 ff. , m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2004 - 3 A 1838.02 - Rn. 16 ff. , juris, m. w. N.).
  • VG Berlin, 10.03.2011 - 3 L 166.11

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zur erneuten Wiederholung der mündlichen

    Dabei ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit in der Prüfung durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt war und bejahendenfalls darauf unverzüglich die nach den jeweiligen Prüfungsvorschriften vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vergl. Urteil der Kammer vom 17. Mai 2004 -VG 3 A 1838.02- m. w. N.).
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