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   VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02   

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VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02 (https://dejure.org/2004,31035)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 23.06.2004 - 3 A 214/02 (https://dejure.org/2004,31035)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 3 A 214/02 (https://dejure.org/2004,31035)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2001 (- 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350) bat der Kläger den Beklagten bezüglich seines Antrages auf höheren Ortszuschlag um Nachzahlung der Bezüge oder Sachstandsmitteilung.

    Der Beklagte teilte ihm unter dem 24.02.2002 folgendes mit: "Sie haben im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 - mit Schreiben vom 18.04.2002 erneut eine Zahlung von erhöhtem Familienzuschlag für die Zeit vor dem 01.01.1999 begehrt.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02
    Mit Antrag vom 17.01.1991 machte er bei der seinerzeit für Besoldungsangelegenheiten zuständigen Bezirksregierung Weser-Ems unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86 ein höheres Kindergeld und eine Erhöhung des Ortszuschlages geltend.
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02
    Gemäß Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erhalten die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - (BVerfGE 99, 300) für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Erhöhungsbetrag, dessen Höhe auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 vom Bundesministerium des Innern mit Durchführungshinweisen vom 22.12.1999 (Anhang A) bekannt gegeben worden ist.
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02
    In den Akten des Beklagten über die Besoldung des Klägers findet sich die Ablichtung eines an "H. L. PK L." gerichteten Bescheides vom 18.08.1998 und Absendevermerk vom selben Tag, wodurch die Zahlung eines höheren Ortszuschlages mit folgender Begründung abgelehnt wird: Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - zufolge seien die familienbezogenen Gehaltsbestandteile lediglich vom dritten Kind an hinter den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zurückgeblieben; die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilien mit einem oder zwei Kindern seien in allen Stufen der Besoldungsordnung amtsangemessen gewesen.
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02
    Seinem Wunsch entsprechend, das Verfahren "bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zur Entscheidung des laufenden Verfahrens 1 BvR 1022/88 auszusetzen", entschied die Besoldungsstelle darüber zunächst nicht.
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2003 - 2 LA 101/03

    Amtsangemessene Alimentation; Berufungszulassung; ernstliche Zweifel;

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02
    Vielmehr vertritt der Beklagte nunmehr unter Hinweis auf den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28.08.2003 - 2 LA 101/03 - die Ansicht, bei dem Widerspruch des Kläger vom 17.01.1991 handele es sich nicht um einen solchen im Sinne des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99. Im Übrigen wäre, wenn der Beklagte jedenfalls hilfsweise an dem Einwand der Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung vom 23.10.2004 festhielte, keine andere rechtliche Beurteilung angezeigt.
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04

    Darlegungsanforderungen eines Beamten bezüglich seiner Familie während eines

    Ihre Entscheidung hat die Vorinstanz im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2004 - 3 A 214/02 - begründet.
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