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   BAG, 12.03.1963 - 3 AZR 266/62   

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https://dejure.org/1963,493
BAG, 12.03.1963 - 3 AZR 266/62 (https://dejure.org/1963,493)
BAG, Entscheidung vom 12.03.1963 - 3 AZR 266/62 (https://dejure.org/1963,493)
BAG, Entscheidung vom 12. März 1963 - 3 AZR 266/62 (https://dejure.org/1963,493)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 126
  • NJW 1963, 1996
  • MDR 1963, 874
  • BB 1963, 1019
  • DB 1963, 1191
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 14.12.1956 - 1 AZR 531/55

    Arbeitsentgelt: Widerruf des Ruhegeldversprechens

    Auszug aus BAG, 12.03.1963 - 3 AZR 266/62
    Wenn die Überprüfung zu dem Ergebnis führt, daß die Beklagte sich ein Widerrufsrecht Vorbehalten hat, wird 9 das Berufungsgericht noch zu prüfen haben, ob diese nicht durch ihre Weigerung, dem Kläger das begehrte Ruhegeld zu zahlen, von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, und ob ein etwa erklärter Vorbehalt rechtlich anzuerkennen ist Dabei ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß die Beklagte einen etwaigen V/iderruf, sofern sie ihn erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder kurz vor diesem Zeitpunkt erklärt hat, nur in den Grenzen des billigen Ermessens nach BAG 3, 327 geltend machen konnte« Zu Gunsten der Beklagten ist zu bedenken, daß auch bei einem an das billige Ermessen gebundenen Y/iderruf srecht alle Arten von Widerrufsgründen in Betracht kommen können, so insbesonde re die völlig veränderte wirtschaftliche Lage der Beklagten und die infolge der Rentenreform möglicherweise verbesserte Lage des Klägers; alle Umstände wären in einer umfassenden Interessenabwägung gegeneinander abzuwägen« Die Eeklagte wäre also nicht etwa darauf beschränkt, Gefährdung des Unternehmensbestandes wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend zu machen«.
  • BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 140/99

    Stellenanzeige - Gesamtzusage - Nachteilsausgleich

    Soweit in der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12. März 1963 - 3 AZR 266/62 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 90) die Bindung des Arbeitgebers an eine solche Erklärung mit dem darauf beruhendem Vertrauen der Arbeitnehmer gewohnheitsrechtlich begründet wird, kommt es für die Auslegung auf diese dogmatische Unterscheidung nicht an.
  • LAG Düsseldorf, 11.09.2003 - 11 (18) Sa 308/03

    Bindungsdauer einer Gesamtzusage

    Bei ihr handelt es sich um eine "Willenserklärung" des Arbeitgebers, durch die dieser sich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern nach Maßgabe der aufgestellten Ordnung die vorgesehenen Leistungen zu gewähren (BAG 12.03.1963 - 3 AZR 266/62 - AP Nr. 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • LAG Köln, 04.11.1998 - 7 Sa 362/98

    Verbindlichkeit eines Zahlungsversprechen des Arbeitgebers in einer

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  • LAG Sachsen, 08.12.1998 - 5 Sa 1094/97
    Eine solche Zusage bindet den Arbeitgeber jedoch nur, wenn er diese in geeigneter Form den Betroffenen bekannt gibt ( BAG, Urteil vom 12.03.1963 - 3 AZR 266/62 - AP Nr. 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 12.07.1968 - 3 AZR 218/67

    Pensionskasse - Ruhegehalt

    Biesen darf der Arbeitgeber nicht enttäuschen, und an dem von ihm gesetzten Vertrauenstatbestand muß er sich auch festhalten lassen» Babei ist es gleichgültig, wie diese Pflicht des Arbeit gebers dogmatisch begründet wird» Einmal kann man in der Verlautbarung und Praktizierung des Beitritts zu einer Pensionskasse das Angebot des Arbeitgebers an den einzelnen Arbeitnehmer sehen ihn vertraglich die Möglichkeiten einzuräumen, die die Satzung für ihn vorsehen, wobei der Arbeitgeber gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung des Arbeitnehmers verzichtet (vgl» zu der insoweit gleichen Präge bei Pensionszusagen: BAG AP Nr» 24, 85, 110 zu § 242 BGB Ruhegehalt)» Man kann auch in Betracht ziehen, daß dem Arbeitgeber nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages eine einseitige für den Arbeitnehmer günstige Gestaltung des Arbeitsverhältnisses gestattet ist (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juni 1967 - 3 AZR 352/66 - AP Nr» 5 zu § 611 BGB lohnzuschläge mit Anm» v» Bötticher)» Schließlich ist es denkbar, daß ein Arbeitgeber kraft Gewohnheitsrechts im Wege der Gesamtzusage einseitige Verpflichtungen kraft Selbstbindung eingehen kann (vgl» BAG 14, 126 /T297- AP Nr» 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 15.05.1964 - 1 AZR 432/63

    Prämienregelung - Betriebsabwesenheit - Betriebsabwesenheit

    56 Der Kläger hält die ihm gegenüber vorgenommene Kürzung für unzulässig» Er sieht in ihr u 0 a» eine durch § 2 des Tarifvertrages verbotene Maßregelung» Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35?- DM zu zahlen» Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» Die Revision konnte keinen Erfolg haben» 1» Die Bekanntmachung vom 6» Dezember 1962, aus der der Kläger den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zunächst herleitet, ist rechtlich als Angebot des Arbeitgebers zu werten? durch das sich dieser zu einer zusätzlichen Leistung verpflichten wollte» Diese zusätzliche Leistung des Arbeitgebers war eine freiwillige» Rach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestand kein kollektiver (tariflicher oder betrieblicher) Verpflichtungsgrund zu einer solchen Leistung» Auch daraus? daß die "Weihnachtsgratifikation" bereits seit Jahren in gleicher Weise und in gleichem Umfang gewährt worden war, wie das Landesarbeitsgericht fest stellt, war kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung der "Gratifikation" im Jahre 1962 erwachsen» Denn die Leistung war vom Arbeitgeber stets nur als freiwillige und jederzeit widerrufliche Gewährung erbracht worden» Um eine Verpflichtung des Arbeitgebers für das Jahr 1962 aus seiner Bekanntmachung zu begründen, bedurfte es einer Annahme des Angebots durch die Arbeitnehmer» Denn einseitig wollte die Beklagte die Arbeitsbedingungen gerade nicht ändern? wie sich eben daraus ergibt, daß sie in der Bekanntmachung ausdrücklich die Annahmeerklärungen der Arbeitnehmer erwähnte und auf das so gegebene Einverständnis der Arbeitnehmer ab stellte » Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und in welchem Bereich der Arbeitgeber durch einseitige Erklärung einen Anspruch der Arbeitnehmer begründen kann (vgl» dazu Urteil vom 12« März 1963, 3 AZR 266/62, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt)«.
  • LAG Düsseldorf, 20.11.2003 - 11 (18) Sa 308/03
    Bei ihr handelt es sich um eine "Willenserklärung" des Arbeitgebers, durch die dieser sich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern nach Maßgabe der aufgestellten Ordnung die vorgesehenen Leistungen zu gewähren ( BAG 12.03.1963 - 3 AZR 266/62 - AP Nr. 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 25.06.1986 - 5 AZR 391/85

    Mutterschaftsurlaub und anteilige Kürzung von Weihnachtsgeld

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Regelungen als Gesamtzusage (vgl. dazu nur BAG 14, 126, 129 = AP Nr. 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt; ferner Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 II 3 = Seite 424) oder - da sie auch der Klägerin ausgehändigt worden sind - als individuelles Vertragsangebot zu bewerten sind.
  • BFH, 08.03.1974 - III R 38/73

    Pensionsordnung - Entstehung von Rentenansprüchen - Aushändigung von Urkunden -

    Eine Pensionsordnung ist eine Gesamtzusage, d. h. eine Willenserklärung des Arbeitgebers, durch die er sich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern nach Maßgabe der aufgestellten Ordnung die vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren (vgl. Urteil des BAG vom 12. März 1963 3 AZR 266/62, AP Nr. 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 720/79

    Land- und Forstwirtschaft - Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse -

    Es muß sich um eine "Ordnung" handeln, also um eine Regelung, die alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe erfaßt (vgl. BAG 14, 126 [128] = AP Nr. 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt [Bl. 2]; Weinert bei Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 18 Rz. 46) und den Begünstigten in geeigneter Form bekannt gemacht ist.
  • BAG, 13.09.1965 - 3 AZR 383/64

    Versorgungsversprechen - Witwe des Arbeitnehmers - Beendigung des

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