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   OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 3 Ausl 96/2000, 3 Ausl 96/00   

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https://dejure.org/2002,7113
OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 3 Ausl 96/2000, 3 Ausl 96/00 (https://dejure.org/2002,7113)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2002 - 3 Ausl 96/2000, 3 Ausl 96/00 (https://dejure.org/2002,7113)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000, 3 Ausl 96/00 (https://dejure.org/2002,7113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslieferung zur Strafverfolgung; Auslieferungsersuchen; Auslieferungsverfahren; Republik Türkei ; Todesstrafe; Auslieferungshindernis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 19.01.2001 - 3 Ausl 96/00

    Identität des Verfolgten; Drohen der Todesstrafe; Wesentliche Verschlechterung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 3 Ausl 96/00
    Begehrt die Republik Türkei die Auslieferung des Verfolgten nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des nicht mit Todesstrafe bedrohten absichtlichen Mordes (Art. 448 TürkStGB), so droht dem Verfolgten wegen Art. 11, 14 Abs. 3 EuAlÜbk die Todesstrafe auch dann nicht, wenn die Tat Merkmale des mit Todesstrafe bedrohten qualifizierten Mordes (Art. 450 TürkStGB) aufweist (Fortführung von Senat, Justiz 2001, 198 = NStZ 2001, 447 [nur Leitsätze]).

    Da die Republik Türkei die Auslieferung des Verfolgten nur wegen nicht mit Todesstrafe bedrohten absichtlichen Mordes gem. Art. 448 TürkStGB begehrt, ist es gem. Art. 14 Abs. 3 i.V. mit 11 EuAlÜbk ausgeschlossen, den Verfolgten ohne Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland wegen qualifizierten Mordes gem. Art. 450 TürkStGB zum Tode zu verurteilen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2001 unter II. 2. b] ee] [2] = Justiz 2001, 198 = NStZ 2001, 447 [nur Leitsätze]).

  • BVerfG, 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93

    Auslieferung bei Gefahr menschenunwürdiger Behandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 3 Ausl 96/00
    b) Der Senat sieht begründete Anhaltspunkte (BVerfG NStZ 1994, 492 [493]) dafür, dass der Verfolgte in der Republik Türkei nicht gemäß diesen Anforderungen behandelt werden würde.
  • OLG Stuttgart, 06.11.1986 - 3 Ausl 60/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 3 Ausl 96/00
    Jedoch müssen auch im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbk die gem. Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards, die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland und die elementaren rechtsstaatlichen Garantien eingehalten werden, was nicht mit dem Maßstab des deutschen ordre public nach § 73 IRG gleichgesetzt werden darf (insoweit missverständlich Senat, NStZ 1987, 80 = GA 1987, 369 mit Bespr. Lagodny, NJW 1988, 2146 ff. und Vogler, in: R. Schmitt-FS, 1992, S. 387 ff.).
  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 4 AuslA 170/07

    Unzulässigkeit der Auslieferung bei konkreter Selbstmordgefahr

    A 171/08 (22 - 25/09) - OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 14 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Diese Grundsätze können nach Auffassung des Senats auf Konstellationen übertragen werden, in denen es - wie vorliegend - um die Auslieferung psychisch erkrankter Verfolgter geht, die aufgrund ihrer Erkrankung real suizidgefährdet sind (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 15), insbesondere wenn die Suizidgefahr beziehungsweise deren Erhöhung gerade auf die - drohende - Auslieferung zurückzuführen ist.

    Soweit teilweise die Unzulässigkeit der Auslieferung psychisch kranker Verfolgter nur bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte dafür bejaht wird, dass sie in dem ersuchenden Staat nicht entsprechend der völkerrechtlichen Mindeststandards und der rechtstaatlichen Elementargarantien behandelt würden und dass deshalb eine Aktualisierung der Suizidgefahr drohte (so: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 15), führt dies vorliegend nicht zu einer anderen Entscheidung.

  • BVerfG, 20.04.2022 - 2 BvR 1713/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei

    Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 26. März 2009 - (2) 4 AuslA 170/07 (88/09) -) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -) hielten diese Grundsätze für übertragbar auf Konstellationen, in denen es um die Auslieferung psychisch Erkrankter gehe, die aufgrund ihrer Erkrankung real suizidgefährdet seien, insbesondere wenn die Suizidgefahr beziehungsweise deren Erhöhung gerade auf die drohende Auslieferung zurückzuführen sei.
  • OLG Hamm, 14.09.2009 - 4 AuslA 170/07

    Auslieferungssache; Kostenerstattung

    A 171/08 (22 - 25/09) - OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 14 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Diese Grundsätze können nach Auffassung des Senats auf Konstellationen übertragen werden, in denen es - wie vorliegend - um die Auslieferung psychisch erkrankter Verfolgter geht, die aufgrund ihrer Erkrankung real suizidgefährdet sind (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 15), insbesondere wenn die Suizidgefahr beziehungsweise deren Erhöhung gerade auf die - drohende - Auslieferung zurückzuführen ist.

    Soweit teilweise die Unzulässigkeit der Auslieferung psychisch kranker Verfolgter nur bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte dafür bejaht wird, dass sie in dem ersuchenden Staat nicht entsprechend der völkerrechtlichen Mindeststandards und der rechtstaatlichen Elementargarantien behandelt würden und dass deshalb eine Aktualisierung der Suizidgefahr drohte (so: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 15), führt dies vorliegend nicht zu einer anderen Entscheidung.

  • OLG Hamm, 14.09.2009 - sl. A 170/07

    Zulässigkeit der Verweigerung eines Auslieferungsbegehrens der Türkei gegen einen

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  • OLG Hamm, 09.03.2021 - 2 Ausl 54/19
    Die in § 73 IRG festgelegte Grenze der Rechtshilfe greift im Hinblick auf die im ersuchenden Staat gegebenen Haftbedingungen demgemäß nicht bereits dann ein, wenn die Haftbedingungen - auch deutlich - hinter deutschen Maßstäben zurück bleiben, sondern erst dann, wenn diese die - völkerrechtlich nicht bindenden - Mindeststandards des Europarates und der Vereinten Nationen nicht erreichen (vgl. Hacker in: Schomburg/Lagodny, IRG 6. Aufl. 2020, § 15 Rn. 47 m. weit. Nachw.; s. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2002, Az. 3 Ausl 96/00, BeckRS 2002, 30270711 Tz. 14).
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