Rechtsprechung
   BVerwG, 30.12.1999 - 3 B 143.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9395
BVerwG, 30.12.1999 - 3 B 143.99 (https://dejure.org/1999,9395)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.1999 - 3 B 143.99 (https://dejure.org/1999,9395)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 1999 - 3 B 143.99 (https://dejure.org/1999,9395)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,9395) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.09.1998 - 3 B 25.98

    Offene Vermögensfragen - Zuordnung als Verwaltungsvermögen

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1999 - 3 B 143.99
    Wie der Senat mit Beschluß vom 18. September 1998 - BVerwG 3 B 25.98 - (Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29) in Fortführung ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist das Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV vom Finanzvermögen nach dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis abzugrenzen, und nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand für eine "öffentliche Aufgabe" genutzt wird.
  • BVerwG, 15.07.1999 - 3 C 15.98

    Sondervermögen Reichspost (Reichsbahn); Reichspost, Sondervermögen; Postvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1999 - 3 B 143.99
    Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - entschieden hat, unterliegt ein Anspruch auf Übertragung eines Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV unterfallenden Vermögensgegenstandes ("Reichspostaltvermögen") den gleichen einigungsvertraglichen, vermögenszuordnungsrechtlichen und sonstigen Übertragungshindernissen wie ein öffentlicher Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV; hiervon ist das Verwaltungsgericht, das das Urteil des Senats freilich noch nicht kennen konnte, im Streitfall der Sache nach auch ausgegangen.
  • BVerwG, 18.01.1974 - VII C 25.71

    Abtrennung einer Teilfläche eines öffentlichen Parkplatzes für Bedienstete einer

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1999 - 3 B 143.99
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 18. Januar 1974 - BVerwG VII C 25.71 - (Buchholz 442.151 § 12 StVO S. 9) bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gemeinde von einem in ihrem Eigentum stehenden, bislang allen Verkehrsteilnehmern zugänglichen Parkplatz eine Teilfläche Gemeindebediensteten vorbehalten darf, zur Bejahung u.a. darauf abgestellt, daß die Gemeinde damit ihrer Fürsorgepflicht für die Bediensteten genüge.
  • BVerwG, 19.10.2000 - 3 C 33.99

    Voraussetzungen des Anspruchs auf die Zuordnung eines Grundstücks -

    Was in diesem Urteil zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn ausgeführt worden ist, hat gleichermaßen Gültigkeit für das in Art. 27 EV geregelte Sondervermögen Deutsche Post (vgl. Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 143.99 - und vom 6. Juli 2000 - BVerwG 3 B 60.00 -), denn das Vermögenszuordnungsgesetz und damit dessen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt für Eigentumsübergänge oder -übertragungen nach Maßgabe sowohl des Art. 26 als auch des Art. 27 EV (§ 17 Satz 1 VZOG).

    Das bedeutet, dass auch bei der Bewertung des Zweckes, zu dem der Vermögensgegenstand genutzt worden ist, auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Bedacht zu nehmen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. September 1998 - BVerwG 3 B 25.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29 und vom 30. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 143.99 -).

    Als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV anerkannt wurden beispielsweise eine Kindertagesstätte (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283, 285), ein Jugendtouristhotel (Beschluss vom 10. November 1999 - BVerwG 3 B 132.99 -), ein Behördenparkplatz (Beschluss vom 30. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 143.99 -), ein Universitätssportplatz (Beschluss vom 20. März 2000 - BVerwG 3 B 11.00 -) sowie ein Studentenwohnheim (Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B 68.00 -).

  • BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 43.02

    Restitution; Restitutionsausschluss; Nutzung für eine öffentliche Aufgabe;

    Als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV - und damit zugleich als für eine öffentliche Aufgabe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG genutzt - anerkannt sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise eine Kindertagesstätte (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 285), ein Jugendtouristhotel (Beschluss vom 10. November 1999 - BVerwG 3 B 132.99 -), ein Behördenparkplatz (Beschluss vom 30. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 143.99 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 38), ein Universitätssportplatz (Beschluss vom 20. März 2000 - BVerwG 3 B 11.00 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 39), ein Studentenwohnheim (Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B 68.00 - Buchholz 115 Nr. 33) und die Zentralwäscherei eines Universitätsklinikums (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 3 C 33.99 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 42).

    Für den einen Behördenparkplatz dem Verwaltungsvermögen zurechnenden Beschluss vom 30. Dezember 1999 (BVerwG 3 B 143.99 - a.a.O.) war ausschlaggebend, dass eine öffentliche Aufgabe auch dadurch eine Förderung erfährt, dass den Bediensteten in der Nähe der Behörde ein ihnen vorbehaltener Parkplatz angeboten und damit zugleich der staatlichen Fürsorgepflicht genügt wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht