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   BVerwG, 05.04.1990 - 3 B 18.90   

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https://dejure.org/1990,3265
BVerwG, 05.04.1990 - 3 B 18.90 (https://dejure.org/1990,3265)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.1990 - 3 B 18.90 (https://dejure.org/1990,3265)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 1990 - 3 B 18.90 (https://dejure.org/1990,3265)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gebührenfindungsrecht - Verordnungsgeber - Erteilung von Wunschkennzeichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2851
  • NVwZ 1991, 1189 (Ls.)
  • NZV 1991, 484
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 13.03.1991 - 1 UE 3464/88

    Wiedereinsetzung - Anwaltsverschulden durch unterlassene Rückfrage bei Mandanten

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1990 - 3 B 18.90
    Würkner, NJW 1991, 2816 [VGH Hessen 13.03.1991 - 1 UE 3464/88].Die Gebühr beträgt nach BGBl 91 I, S. 2038 ff 20,- DM.
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    Fehlt aber eine normative verwaltungsrechtliche Grundlage für die Vergütung der Tätigkeit des Lehrkörpers, so wird es rechtlich auch nicht als zulässig zu erachten sein, eine derartige Vergütung vertraglich zu vereinbaren; denn es ist der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts zu berücksichtigen, dem zufolge Gebühren für Verwaltungstätigkeiten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Verwaltung kein "Gebührenfindungsrecht" hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90, NJW 1991, 2851).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 11 LC 169/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der

    Mit diesem Anknüpfungspunkt wird dem Bestimmtheitsgebot ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107.79 -, NJW 1983, 1811; Beschl. v. 5.04.1990 - 3 B 18.90 -, NJW 1991, 2851, zu der gebührenrechtlichen Auffangregelung nach § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSt und dem Gebührentarif der Anlage).

    Soweit § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen, schließt diese Vorschrift nicht aus, dass zur Konkretisierung ein generalklauselartiger Auffangtatbestand normiert wird (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107.79 -, a. a. O.; Beschl. v. 5.04.1990 - 3 B 18.90 -, a. a. O., zu der vergleichbaren Ermächtigungsnorm in § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 StVG).

  • VGH Hessen, 05.10.2022 - 5 A 1587/20
    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 107/79 - Juris Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, Juris Rn. 4) liege eine "andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme" und damit eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne des Auffangtatbestandes der Gebühren-Nummer 399 GebTSt nur vor, wenn die Amtshandlung im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt oder kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt sei.

    Ein Gebührenfindungsrecht stehe der Verwaltung nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, a.a.O.).

    Aus dem verfassungskräftigen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes folgt, dass die Gebührenerhebung einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, NJW 1991, 2851 = Juris Rn. 3).

  • VG Wiesbaden, 27.05.2020 - 7 K 761/19

    Verkehrsrecht

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (hierzu und zum Folgenden Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 107.79 - juris Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 05.04.1990 - 3 B 18/90 -, juris Rn. 4) liegt eine "andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme" und damit eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne des Auffangtatbestandes der Gebührennummer 399 nur vor, wenn die Amtshandlung im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt oder kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt ist.

    Ein Gebührenfindungsrecht steht der Verwaltung nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 05.04.1990 - 3 B 18/90 -, juris Rn. 4).

  • VGH Hessen, 04.10.2022 - 5 A 2364/20

    Gebührenfestsetzung gegenüber Verwaltungshelfern im Zusammenhang mit der

    Aus dem verfassungskräftigen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes folgt, dass die Gebührenerhebung einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, NJW 1991, 2851 = Juris Rn. 3).
  • VG Minden, 11.08.2020 - 3 K 1020/19

    Schwertlasttransport, Verwaltungshelfer, Gebühren, Gebührentarif, Pauschalgebühr,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 107.79 -, juris, Rn. 8, sowie Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18.90 -, juris, Rn. 4.
  • VG Darmstadt, 14.10.2003 - 6 E 3124/00

    Erheben einer Gebühr für den Eintrag "Selbstfahrervermietfahrzeug" im

    Da es sich aber, wie bereits ausgeführt, um eine Amtshandlung handelt, die in einer auf dem Straßenverkehrsgesetz beruhenden Verordnung ausdrücklich geregelt, sogar zwingend vorgeschrieben ist, handelt es sich damit um eine andere Maßnahme im Sinne der Tarif-Nr. 399 des GebTSt (zu letzterem Erfordernis vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107/79, in: NJW 1983, S. 1811; BVerwG, Beschl. v. 05.04.1990 - 3 B 18.90, in: NZV 1991, S. 484).
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