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BVerwG, 13.03.2000 - 3 B 19.00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Staatlicher Erbanteil am Gesamtnachlass in der ehemaligen DDR - Voraussetzungen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung - Anforderungen an zuordnungsfähige Vermögensgegenstände (volkseigene Anteile) - Berücksichtigung erbrechtlicher Vorschriften bei Restitutionsansprüchen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 27.10.1999 - 2 A 3821/97
- BVerwG, 13.03.2000 - 3 B 19.00
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 32.03
Höhe des Anspruchs; Kürzung der Bemessungsgrundlage; Kürzungsbetrag; …
Nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 13. März 2000 (BVerwG 3 B 19.00 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 30) unterliegt wegen der in einer ungeteilten Erbengemeinschaft für die Miterben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände bestehenden Verfügungsbeschränkungen der volkseigene Anteil am Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft nicht der Vermögenszuordnung nach Art. 22 Abs. 4 EV. - BVerwG, 20.08.2003 - 3 B 82.03
Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision - Zulassung …
In dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, wie im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG (i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) eine Kürzung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 EntschG vorzunehmen ist, wenn der zu entschädigende Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt der Entziehung (September 1945) - nicht einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern - einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zustand, die sich zum einen - nämlich zu einem Sechstel - aus einer natürlichen Person und zum anderen - nämlich zu fünf Sechsteln - aus einer aus fünf natürlichen Personen bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 13. März 2000 - BVerwG 3 B 19.00 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 30) zusammensetzte; dabei könnte es für das Streitverfahren entscheidungserheblich sein, ob jede der die Erbengemeinschaft bildenden fünf natürlichen Personen (bzw. deren Rechtsnachfolger) eine gesonderte Anteilsdegression im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ("... jeder Anteil ...") beanspruchen kann, wie die Kläger behaupten und wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat, oder ob - wie die Beklagte sinngemäß geltend macht - die damals ungeteilte Erbengemeinschaft als ein Anteilseigner eines Anteils - neben dem Anteil der natürlichen Person - an der Bruchteilsgemeinschaft anzusehen ist und demzufolge die Kürzung gemäß § 7 Abs. 1 EntschG sich auf einen solchen Anteil insgesamt bezieht. - VG Magdeburg, 15.06.2004 - 5 A 503/03 So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.03.2000 (3 B 19/00) ausgeführt, dass ein volkseigener Erbanteil am Gesamtnachlass des privaten Wohngrundstücks des Eigentümers mangels seiner Tauglichkeit, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe zu dienen, lediglich Finanzvermögen des Bundes geworden sei, welches auch nicht von den Vorschriften des Artikel 22 Abs. 4 EV erfasst wird, weil ein auf einen Gesamtnachlass bezogener volkseigener Anteil naturgemäß nicht "zur Wohnungsversorgung genutzt" worden sein kann.