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   BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 3.08   

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BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 3.08 (https://dejure.org/2008,3937)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.2008 - 3 B 3.08 (https://dejure.org/2008,3937)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 2008 - 3 B 3.08 (https://dejure.org/2008,3937)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 3 und 4
    Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Ausschlussfrist; verlängerte Ausschlussfrist; Schadensausgleich; Kenntnis vom Schadensausgleich; Anzeigepflicht.

  • Bundesverwaltungsgericht

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 3 und 4
    Anzeigepflicht; Anzeigepflicht; Ausgleichsbehörde; Ausschlussfrist; Ausschlussfrist; Fristbeginn; Fristverlängerung; Kenntnis; Kenntnis vom Schadensausgleich; Lastenausgleich; Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Rückforderungsfrist; ...

  • Wolters Kluwer

    Relevanz einer früheren Kenntniserlangungsmöglichkeit der Ausgleichsbehörde von einem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten für den Beginn der Frist des § 349 Abs. 5 S. 4 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Rechtmäßigkeit der Rückforderung von ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Ausschlussfrist; verlängerte Ausschlussfrist; Schadensausgleich; Kenntnis vom Schadensausgleich; Anzeigepflicht

  • Judicialis

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 3; ; LAG § 349 Abs. 5 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LAG § 349 Abs. 5 S. 3, 4
    Lastenausgleichsrecht: Fristbeginn bei Rückforderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 307
  • DVBl 2008, 1329 (Ls.)
  • DÖV 2008, 1003
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 17.07

    Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Kenntnis der

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 3.08
    Der Beginn der vierjährigen Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die positive Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten voraus (Beschluss des Senats vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 - juris Rn. 7), gemeint ist damit der Rückzahlungsverpflichtete im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - ).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er dem Empfänger der Schadensausgleichsleistung in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG entsprechende Anzeigepflichten auferlegt hat, deren Verletzung die Verlängerung der Ausschlussfrist auf zehn Jahre nach sich ziehen kann (vgl. auch dazu Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - a.a.O.), vor allem diesem die Verantwortung dafür zugewiesen, dass die Behörde die erforderliche Kenntnis erlangt.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese verlängerte Frist der Sache nach nur den Fall erfasst, dass der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung erheblich erschwert oder verzögert (Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - a.a.O.).

  • BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 42.04

    Rückforderung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 3.08
    Der Beginn der vierjährigen Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die positive Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten voraus (Beschluss des Senats vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 - juris Rn. 7), gemeint ist damit der Rückzahlungsverpflichtete im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - ).

    Der Kläger sieht eine Divergenz zu dem bereits oben zitierten Beschluss des Senats vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 - (a.a.O.) darin, dass das Verwaltungsgericht für den Beginn sowohl der vierjährigen Ausschlussfrist wie ihrer Verlängerung auf zehn Jahre die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten für erforderlich hält.

  • BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12

    Rückforderung von Lastenausgleich; Enteignung; Erbe; Erbschaft; Pflichtteil;

    Die Vorschrift sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Urteil vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 38.10 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 28 Rn. 14; Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6).

    Ob sie sich diese Kenntnis früher hätte verschaffen können, ist für den Beginn der Frist ohne Belang (Beschluss vom 19. August 2008 a.a.O. Rn. 4 f.).

  • VG Köln, 11.02.2020 - 14 K 4226/17

    Stadt Hürth: Ausschlussfrist für die Meldung von Wasserschwundmengen ist nichtig

    vgl. zu gesetzlichen Stichtagsregelungen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2016 - 2 BvR 1488/14 -, juris, Rn. 17 m. w. N., und Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, juris, Rn. 53; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ausschlussfristen zudem BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 u. a., -, juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, juris, Rn. 17 ff., und Beschluss vom 19. August 2008 - 3 B 3.08 -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 38/18 B -, juris, Rn. 13; BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VIII R 50/14 -, juris, Rn. 24 ff.
  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 6.14

    Lastenausgleich; Hauptentschädigung; Mietwohngrundstücksregelung;

    c) Fristauslösend ist die positive Kenntnis von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten, gleichgültig, worauf sie beruht (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 3 B 112.08 - ZOV 2009, 256 f.) und ob oder inwieweit sich die Ausgleichsbehörde um Kenntniserlangung bemüht hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 5 und vom 3. November 2009 - 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31).
  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 38.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    a) § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6).
  • BVerwG, 23.11.2010 - 3 B 26.10

    Rückforderung bei Schadensausgleich; Kenntnis von dem Schadensausgleich;

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis früher hätte verschaffen können und ob sie zureichende Bemühungen zur Sachverhaltsklärung unternommen hat (Beschlüsse vom 3. November 2009 - BVerwG 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31 und vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18).
  • VG Hamburg, 22.01.2013 - 3 L 347/11

    Rückforderung gezahlter Lastenausgleichszahlungen

    Denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris; Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris).

    Denn es ist mit Blick auf § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG in erster Linie Sache der Empfänger von Schadensausgleichsleistungen und deren Erben, der zuständigen Behörde hiervon und vom Bestehen einer (möglichen) Rückforderungslage Kenntnis zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris).

  • VG Hamburg, 03.01.2013 - 3 L 479/12

    Rückforderung von Lastenausgleich

    Denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris; Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris).

    Denn es ist mit Blick auf § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG in erster Linie Sache der Empfänger von Schadensausgleichsleistungen und deren Erben, der zuständigen Behörde hiervon und vom Bestehen einer (möglichen) Rückforderungslage Kenntnis zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris).

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 39.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    a) § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6).
  • VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 4 K 10.83

    Erbin als Rückzahlungsverpflichtete

    Ohne Belang ist dabei, ob sich die Behörde um diese Kenntnis bemüht hat (BVerwG DÖV 2008, 1003).

    Der Beginn der Frist setzt positive Kenntnis von Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten, also des Rückzahlungsverpflichteten im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG voraus (BVerwG DÖV 2008, 1003).

  • BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09

    Beginn der Rückforderungsfrist i.R.d. Rückforderung von

    Der Senat hat mit seinem vom Kläger selbst angeführten Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung klargestellt, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können.
  • VG Köln, 23.06.2020 - 14 K 11557/17

    Abwasserabgabe, Ausschlussfrist, Befreiungsantrag, Abgabeerklärung,

  • VG Augsburg, 13.01.2010 - Au 4 K 08.666

    Dargelegte Wertminderung an Gebäuden reicht nicht aus, Restschaden anzunehmen

  • VGH Bayern, 12.12.2012 - 4 ZB 12.2603

    Sanierungsanordnung, rechtliches Gehör, Befangenheit, Sachverhaltswürdigung

  • VG Augsburg, 28.07.2010 - Au 4 K 09.1743

    Weitere Erbin als Rückzahlungsverpflichtete trotz Erbanteilsübertragung

  • VG Augsburg, 28.07.2010 - Au 4 K 09.1742

    Weitere Erbin als Rückzahlungsverpflichtete trotz Erbanteilsübertragung

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