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VG Braunschweig, 06.07.1999 - 3 B 341/99 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 27.03.2003 - 12 ME 52/03
Darlegungserfordernisse bei einer Beschwerde; Voraussetzungen des Widerrufs eines …
Der von der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsgegner am 15. November 2002 geschlossene öffentlich-rechtliche Darlehensvertrag kann jedoch - wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeht (vgl. auch bereits den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6.7.1999 - 3 B 341/99 - , ZfF 2001, 15 ff = info also 2000, 78 ff.) - nur dann jedenfalls vorläufig als maßgeblich angesehen werden, wenn die in seinem § 2 Abs. 3 enthaltene Regelung, derzufolge die Antragstellerin zu 1) das Darlehen in monatlichen Raten von 25,-- EUR (ab dem 1.3.2003: 50,-- EUR) aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzuzahlen hat, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 1 SGB I als Verzicht auf eine Sozialleistung behandelt und dementsprechend der Antragstellerin zu 1) das von dieser Vorschrift vorgesehene Recht zum jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zugestanden wird.