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   VGH Bayern, 09.03.1994 - 3 B 93.1405   

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VGH Bayern, 09.03.1994 - 3 B 93.1405 (https://dejure.org/1994,33184)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.03.1994 - 3 B 93.1405 (https://dejure.org/1994,33184)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. März 1994 - 3 B 93.1405 (https://dejure.org/1994,33184)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 10.05.1995 - 1 UE 2613/93

    Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nur bei tatsächlicher

    Zur weiteren Begründung verweist die Beklagte auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1993 - 3 B 93.1405 -, auf dessen den Beteiligten bekanntgegebenen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 102 bis 110 d.A.).

    Im übrigen sollen nach Sinn und Zweck der Verordnung nur solche tatsächlichen Erschwernisse abgegolten werden, die mit der konkreten Dienstausübung verbunden sind (so zutreffend Bay. VGH in dem den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil vom 2. März 1994 - 3 B 93.1405 -, S. 6 des Abdrucks).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.07.2007 - 3 LB 16/06

    Bundespolizei; Bereitschaftsdienst; ungünstige Dienstzeit; Erschwerniszulage

    Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Mehrdeutigkeit des der letztgenannten Vorschrift angefügten Semikolons übersehen und jedenfalls mit Inkrafttreten der genannten Änderungsverordnung den ersten Halbsatz von § 3 Abs. 3 Satz 1 EZulV als Obersatz sowohl für den im zweiten Halbsatz geregelten Bereitschaftsdienst als auch für den in Satz 2 geregelten Wachdienst angesehen hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 09.03.1994 - 3 B 93.1405 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/C I 1.4 Nr. 19; vgl. auch Hess. VGH, aaO, und Leihkauff, aaO, § 3 EZulV Rdnr. 7, der zugelassenes Schlafen während der Bereitschaftsstunden nicht als zulageberechtigenden Bereitschaftsdienst ansieht).
  • VGH Bayern, 20.02.2018 - 3 ZB 15.1681

    Keine Weitergewährung einer stundenweise abgerechneten Zulage bei

    Schichtzulage nach § 20 EZulV (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris Rn. 18; U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 12; B.v. 29.6.2017 - 2 B 77.16 - juris Rn. 10) und nicht auf einzeln abzugeltende Erschwernisse wie für den Dienst zu ungünstigen Zeiten i.S.d. § 3 EZulV Anwendung, bei dem die Zahlung der Zulage davon abhängt, dass der Beamte auch tatsächlich Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet hat (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.1994 - 3 B 93.1405 - juris Rn. 13).
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