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   VGH Bayern, 06.10.1993 - 3 B 93.270   

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VGH Bayern, 06.10.1993 - 3 B 93.270 (https://dejure.org/1993,30466)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.10.1993 - 3 B 93.270 (https://dejure.org/1993,30466)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - 3 B 93.270 (https://dejure.org/1993,30466)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 - 6 C 13.85 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 - 3 B 93.270 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

    Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 - 6 C 13.85 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 - 3 B 93.270 - juris Rn. 16).
  • VG Regensburg, 16.09.2015 - RN 1 K 14.890

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus dem Dienstverhältnis

    Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (BayVGH, U. v. 4.7.2013, 6 BV 12.19, Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.4.1987, 6 C 13.85; BayVGH, U. v. 6.10.1993, 3 B 93.270).
  • VGH Hessen, 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98

    Rückforderung von Ausbildungsgeld: AiP-Fachausbildung i.S.d. SG § 56 Abs 4 S 1

    Es wird in Kauf genommen und ist auch nicht zu beanstanden, dass die finanziellen Folgen für Soldaten auf Zeit bei einem vorzeitigen Ausscheiden in aller Regel härter sind als für den Berufssoldaten (so auch Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 3 B 93.270 -).
  • VG München, 29.07.2020 - M 21b K 19.4196

    Vermittlung von Versicherungsprodukten ohne Nebentätigkeitsgenehmigung als Grund

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall sogar schon aufgrund der Ausbildung des Soldaten auszugehen, wobei im Zweifel von diesem erwartet wird, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.9.2011 - 2 WD 15/10 - juris Rn. 36; vgl. auch BayVGH, U.v. 6.10.1993 - 3 B 93.270 - juris Rn. 17).
  • VG München, 12.01.2015 - M 21 K 12.6400

    Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr; Feststellungsinteresse für

    Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 - 6 C 13.85 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 - 3 B 93.270 - juris Rn. 16).
  • VG München, 15.10.2009 - M 21 E 09.4209

    Berufssoldat; Entlassung auf eigenen Antrag; Stehzeit; Fachausbildung; Ausbildung

    Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat und ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und in der Sache nach auf den Militärdienst bezogen Begriffes "Fachausbildung" keine Bedeutung (vgl. BVerwGE 65, 203, BayVGH v. 6.10.1993, Az.: 3 B 93.270 zu § 46 Abs. 4 SG a.F.; VG München v. 1.12.1992 Az.: M 12 K 90.605).
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