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Rechtsprechung
   ArbG Darmstadt, 05.02.2009 - 3 BV 30/99   

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https://dejure.org/2009,35400
ArbG Darmstadt, 05.02.2009 - 3 BV 30/99 (https://dejure.org/2009,35400)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 05.02.2009 - 3 BV 30/99 (https://dejure.org/2009,35400)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 3 BV 30/99 (https://dejure.org/2009,35400)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 08.05.2009 - 4 Ta 139/09

    Verstoß gegen einen Unterlassungstitel nach § 23 Abs 3 S 1 BetrVG

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Februar 2009 - 3 BV 30/99 - wird zurückgewiesen.

    Auf Antrag des Betriebsrats gab das Arbeitsgericht der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. April 2000 - 3 BV 30/99 - auf, "es zu unterlassen, Einstellungen von Leiharbeitnehmern ohne vorherige - erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte - Zustimmung des Betriebsrats vorzunehmen, es sei denn, der Arbeitgeber hat die notwendigen Schritte für eine vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100, § 100 Abs. 2 BetrVG eingeleitet".

    Diesen Antrag nahm er nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts auf das Verfahren - 3 BV 30/99 - zurück.

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Rechtsprechung
   ArbG Darmstadt, 22.03.2007 - 3 BV 30/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,44389
ArbG Darmstadt, 22.03.2007 - 3 BV 30/99 (https://dejure.org/2007,44389)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2007 - 3 BV 30/99 (https://dejure.org/2007,44389)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 22. März 2007 - 3 BV 30/99 (https://dejure.org/2007,44389)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 29.06.2007 - 5 Ta 170/07

    Einstellungsbegriff - Mitbestimmungsrecht - Erfordernis eines voluntativen

    Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. März 2007 - 3 BV 30/99 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht hatte der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin mit rechtkräftigem Beschluss vom 11. April 2000 - 3 BV 30/99 - aufgegeben, es zu unterlassen, Leiharbeitnehmer ohne vorher erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats einzustellen, sofern sie nicht das Verfahren gemäß § 100 BetrVG durchführt.

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