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   BVerwG, 26.05.2011 - 3 C 15.10   

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https://dejure.org/2011,6778
BVerwG, 26.05.2011 - 3 C 15.10 (https://dejure.org/2011,6778)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.2011 - 3 C 15.10 (https://dejure.org/2011,6778)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 3 C 15.10 (https://dejure.org/2011,6778)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BSE-Untersuchungsverordnung § 4; TierSG § 66 Nr. 5, § 72c; VO (EG) Nr. 999/2001 Erwägungsgrund 13, Art. 13 Abs. 4, Anhang III, Kap. A, Abschn. I Nr. 6; VO (EG) Nr. 1248/2001
    Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE); transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE); BSE-Tests; BSE-Verdacht; Maßregelung; amtliche Verbringungssperre; Erlöseinbußen; Schlachtfleisch; Verwertungsverluste; Kühlverluste; Aufwendungen zur Beseitigung von ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BSE-Untersuchungsverordnung § 4
    Aufwendungen zur Beseitigung von Risikomaterial; BSE-Tests; BSE-Verdacht; Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE); Entschädigung; Erlöseinbußen; Kühlverluste; Maßregelung; Schlachtfleisch; Trennung von Fleischhygiene- und Tierseuchenrecht; Verbraucherschutz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 BSEUntersV, § 66 Nr 5 ViehSeuchG, § 72c ViehSeuchG, Art 13 Abs 4 EGV 999/2001, Anh III Kap A Abschn I Nr 6 EGV 999/2001
    Amtstierärztlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen bei BSE-Verdacht; kein Entschädigungsanspruch nach Tierseuchenrecht

  • Wolters Kluwer

    Eigentümer von Schlachtrindern kann keine Entschädigung von der Tierseuchenkasse für Schäden durch amtstierärztlich angeordnete Sicherheitsmaßnahmen wegen nicht bestätigten BSE-Verdachts verlangen; Entschädigung von der Tierseuchenkasse für Schäden durch amtstierärztlich ...

  • rewis.io

    Amtstierärztlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen bei BSE-Verdacht; kein Entschädigungsanspruch nach Tierseuchenrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Amtstierärztlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen bei BSE-Verdacht; kein Entschädigungsanspruch nach Tierseuchenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE); transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE); BSE-Tests; BSE-Verdacht; Maßregelung; amtliche Verbringungssperre; Erlöseinbußen; Schlachtfleisch; Verwertungsverluste; Kühlverluste; Aufwendungen zur Beseitigung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BSE-Verdacht und die Tierseuchenkasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 753
  • DÖV 2011, 744
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09

    Acte-clair-Doktrin; analoge Anwendung; Analogie; erweiternde Auslegung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2011 - 3 C 15.10
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 im Verfahren BVerwG 3 C 41.09 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Oktober 2010 (BVerwG 3 C 41.09 - NVwZ-RR 2011, 102 ) entschieden, dass als tierseuchenrechtlich nur eine Maßnahme anzusehen ist, die ihre Rechtsgrundlage im Tierseuchengesetz selbst oder in einer auf Grund der darin enthaltenen Ermächtigungen erlassenen Rechtsverordnung hat.

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist darüber hinaus auf zusätzliche Beseitigungspflichten zu erstrecken, die das deutsche Recht anknüpfend an eine gemeinschaftsrechtliche Mindestvorgabe begründet (Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ).

    Zwar hat der Senat die in Nr. 6.5 des neuen Anhangs III, Kap. A, Abschn. I vorgenommene Erstreckung der Beseitigungspflicht auf dem positiv getesteten Schlachtkörper vorausgehende und nachfolgende Tiere zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des § 72c TierSG auf sämtliche Tiere zu erweitern, die nach europäischem oder deutschem Recht zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper zu beseitigen sind (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ).

    Soweit das Gemeinschaftsrecht oder eine darauf beruhende nationale Regelung keine Entschädigung veranlasst, bleibt es vielmehr bei der grundsätzlich gewollten Trennung der Regelungsregime tierseuchenrechtlicher und lebensmittelrechtlicher Vorschriften und der ihr zugrunde liegenden Entscheidung des deutschen Rechts, dass Maßnahmen aufgrund anderer als im Tierseuchengesetz enthaltener Vorschriften ohne Entschädigung durch die Tierseuchenkasse bleiben sollen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ).

    Dies rechtfertigt nach der Absicht des Gesetzgebers, absehbare finanzielle "Mehrbelastungen", die durch lebensmittelrechtliche Vorsorgemaßnahmen verursacht werden, der Fleisch- und Landwirtschaft zu überbürden und der Regulierung durch den Marktpreis zu überlassen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. m.w.N.).

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