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   BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01   

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BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01 (https://dejure.org/2001,6927)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2001 - 3 C 18.01 (https://dejure.org/2001,6927)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2001 - 3 C 18.01 (https://dejure.org/2001,6927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Eigentumsübergang von zum Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn gehörenden Vermögensgegenständen - sind von dem gesetzlichen Eigentumserwerb durch eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft - Umwandlung eines VEB in Treuhand-Kapitalgesellschaft - ...

  • Judicialis

    EV Art. 26 Abs. 1 Satz 1; ; TreuhG § 1 Abs. 5; ; TreuhG § 11 Abs. 1; ; TreuhG § 11 Abs. 2; ; TreuhG § 11 Abs. 3; ; VZOG § 17 ff.; ; VZOG § 21 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Gegenstände des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99

    Übergang von Grund und Boden in das Eigentum der nutzenden Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, der sich mit volkseigenem Vermögen befasst, dessen Rechtsträger u.a. die Deutsche Reichsbahn war, nicht etwa die Anwendung des Treuhandgesetzes auf solche Vermögensgegenstände überhaupt, sondern nur die Anwendung der "Vorschriften dieses Paragraphen" ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.03.1993 - 7 C 13.92

    Privatisierung volkseigenen Vermögens, VEB, kommunale Aufgaben

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (i. S.

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - a.a.O.).
  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01

    Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost); Reichsbahn, Sondervermögen; Bahnvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen (wie Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 3 C 27.98

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; "Widmungsvermögen" (i.S.

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
  • BVerwG, 15.07.1999 - 3 C 15.98

    Sondervermögen Reichspost (Reichsbahn); Reichspost, Sondervermögen; Postvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
  • BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 21.00

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (im

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. zusammenfassend Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 4 S. 16 ), können unter bestimmten Voraussetzungen auch bislang rechtlich unselbstständige Teile von Grundstücken zugeordnet bzw. restituiert werden.
  • BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 28.97

    Vermögensübergang nach Umwandlung; Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - a.a.O.).
  • BVerwG, 25.05.2001 - 3 B 30.01

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01
    d) Soweit die Revision auf den Umstand verweist, dass im angefochtenen Urteil die Möglichkeit offen geblieben ist, ob die Gebäude zum Umwandlungszeitpunkt noch betrieblich genutzt waren, verkennt sie, dass die Nutzungsmöglichkeit zu dem bisherigen Zweck der tatsächlichen Nutzung gleich zu erachten ist (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2001 - BVerwG 3 B 30.01 -).
  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 24.05

    Vermögenszuordnung; Wirtschaftseinheit; Treuhandunternehmen; Fonds;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgesprochen, dass es den Eigentumserwerb des Fondsinhabers nicht hindert, wenn der Vermögensgegenstand am 30. Juni 1990 vorübergehend ungenutzt war (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 18.01 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 7 ).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 32.01

    Eigentum an in fremder Rechtsträgerschaft stehendem Grund und Boden - Erwerb des

    Mit Urteil vom 23. August 2001 (- BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62) hat der Senat entschieden und ausführlich begründet, dass die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörenden Vermögensgegenstände von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft nicht ausgenommen sind (vgl. auch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 18.01 - und vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 12.01 -).
  • KG, 21.02.2008 - 22 U 240/06

    Entschädigung jüdischer Berechtigter im Beitrittsgebiet: Grenzen der

    Inzwischen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, nach dem das TreuhG keine Anwendung auf volkseigenes Vermögen findet, soweit der Staat Rechtsträger ist, auch dann nicht gilt und damit das TreuhG anwendbar bleibt, wenn - wie hier - lediglich die Inanspruchnahme des Grundstücks durch einen Wirtschaftsbetrieb erfolgt ist (vgl. BVerwG mit Urteil vom 19. November 1998 - 3 C 28/97 - VIZ 1999, 529, 530 f.; ferner - für die in § 1 Abs. 5 TreuhG ebenfalls genannte Deutsche Reichsbahn - BVerwG mit Urteilen vom 23. August 2001 - 3 C 17/01 - VIZ 2001, 669 und vom 13. September 2001 - 3 C 18/01 - VIZ 2002, 93; vgl. auch BGH mit Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - VIZ 2001, 384 [II.1.]).
  • VG Berlin, 14.05.2002 - 30 A 1135.97

    Anspruch auf Zuordnung einer Teilfläche eines Grundstücks aus dem

    Stand somit die streitbefangene Grundstücksfläche ab dem 1. Juli 1990 im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beigeladenen, konnte sie am 3. Oktober 1990 nicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zum Reichsbahnvermögen "gehören" (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 -, und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 18.01 -).
  • VG Berlin, 12.03.2015 - 29 K 128.14

    Widerruf einer Einverständniserklärung bezüglich einer Zuordnung

    Allerdings fehlt es bislang - wie die Beklagte von der Klägerin unerwidert bereits im angegriffenen Bescheid und erneut in der Klagebegründung ausgeführt hat - an einem Nachweis der Fondsinhaberschaft durch Grundmittelkarten (vgl. dazu (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 3 C 18.01 -, Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 7 = juris Rdnr. 20).
  • VG Berlin, 29.03.2012 - 29 K 135.10

    Vermögenszuordnung eines Grundstücks und Finanzvermögen

    Diese Unterlagen sind zudem geeignet und hinreichend, Fondsvermögen nachzuweisen (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 3 C 18.01 -, Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 7 = juris Rdnr. 20).
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