Rechtsprechung
   BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 47.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3996
BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 47.01 (https://dejure.org/2002,3996)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2002 - 3 C 47.01 (https://dejure.org/2002,3996)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 3 C 47.01 (https://dejure.org/2002,3996)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    EntschG § 10 Abs. 1 Nr. 11; SachenRBerG § 68 Abs. 1
    Veräußerungserlös, erzielter; erzielter Veräußerungserlös; Auskehr eines erzielten Erlöses; Erlös aus einer Veräußerung; Nutzungserlös; Entschädigungsfonds; dingliches Nutzungsrecht; Nutzungsrecht, dingliches; Eigenheim; volkseigenes Grundstück; Grundstück, volkseigenes; ...

  • Wolters Kluwer

    Erzielter Veräußerungserlös - Auskehr eines erzielten Erlöses - Nutzungserlös - Entschädigungsfonds - Dingliches Nutzungsrecht - Eigenheim - Volkseigenes Grundstück - Redlicher Erwerb eines Nutzungsrechts - Verkehrswert - Bodenwert - Regelmäßiger Preis - ...

  • Judicialis

    EntschG § 10 Abs. 1 Nr. 11; ; SachenRBerG § 68 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 611
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.03.1991 - V ZR 351/89

    Verjährung der Ansprüche des Käufers auf Zahlung der Versicherungssumme nach

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 47.01
    Ob und inwieweit ein Erlös (vgl. zu dem Begriff u.a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43; vgl. auch BGHZ 114, 34 m.w.N., für § 281 Abs. 1 BGB; hiernach kann nur das tatsächlich Erlangte herausverlangt werden) auch dann vorliegen kann, wenn er zwar vereinbart, aber nicht tatsächlich geflossen ist, etwa weil gegen die entsprechende Forderung aufgerechnet wurde, kann als entscheidungsunerheblich dahinstehen; jedenfalls verbindet sich mit dem Begriff des Veräußerungserlöses zwingend der Gedanke, dass er im Wesentlichen auf einer Vereinbarung beruhen muss, weswegen eine Gleichsetzung eines fiktiven mit einem tatsächlich vereinbarten (erzielten) Erlös nicht gerechtfertigt ist.
  • BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00

    Unternehmen; Veräußerung; Erlös; Erlösauskehr; Kaufpreis; Investitionszusage;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 47.01
    Ob und inwieweit ein Erlös (vgl. zu dem Begriff u.a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43; vgl. auch BGHZ 114, 34 m.w.N., für § 281 Abs. 1 BGB; hiernach kann nur das tatsächlich Erlangte herausverlangt werden) auch dann vorliegen kann, wenn er zwar vereinbart, aber nicht tatsächlich geflossen ist, etwa weil gegen die entsprechende Forderung aufgerechnet wurde, kann als entscheidungsunerheblich dahinstehen; jedenfalls verbindet sich mit dem Begriff des Veräußerungserlöses zwingend der Gedanke, dass er im Wesentlichen auf einer Vereinbarung beruhen muss, weswegen eine Gleichsetzung eines fiktiven mit einem tatsächlich vereinbarten (erzielten) Erlös nicht gerechtfertigt ist.
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 339/03

    Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahre 1996 sind wirksam

    Die Erlöse aus solchen Verkäufen sind nämlich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 EntschG bis zu diesem Zeitpunkt ohne Nachschußpflicht (BVerwG VIZ 2002, 626, 627) an den Entschädigungsfonds abzuführen und deshalb in dem kommunalen Haushalt durchlaufende Posten.

    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nachzahlungspflicht der Kommunen auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 EntschG abgelehnt (VIZ 2002, 626, 627).

  • VG Berlin, 18.06.2004 - 25 A 389.99

    Kein Schadenersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen das Land Berlin

    Am 20. Juni 2002 erging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3 C 47/01, VIZ 2002, S. 626 f.), mit dem entschieden wurde, der Abführungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG beschränke sich auf den entsprechend der Vereinbarung tatsächlich zugeflossenen Betrag.

    Die Beteiligten haben sich der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 C 47/01 -, VIZ 2002, S. 626 f.) angeschlossen, der auch die Kammer folgt.

    Ob für die Fälle kollusiven Zusammenwirkens (vgl. zu diesem Argument schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002, a.a.O. und Broschat in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG , Bd. 2, § 10 EntschG Rdnr. 67 a) oder bewusst schikanösen Verhaltens (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1980, Buchholz 11, Art. 104 a GG, Nr. 4, S. 12 f.) etwas anderes gelten muss, kann offen bleiben.

  • BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 12.06

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abführungspflichtigkeit eines Verkaufserlöses

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöses verpflichtet, und zwar auch dann, wenn bei einem nach 1994 erfolgten Komplettierungs-Kauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts hieran) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Veräußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) erzielt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 BVerwG 3 C 47.01 Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2).

    Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 BVerwG 3 C 47.01 Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2; s.a. Urteil vom 17. Mai 2001 BVerwG 7 C 19.00 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) seien unzutreffend bzw. verdrehten in Bezug auf die Abführung des tatsächlich Erlangten deren Sinn, die Divergenzrüge hätte erheben wollen, genügte das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    15 Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist und es sei jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-)Leistung () ein Erlös, auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 BVerwG 3 C 47.01 VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 BVerwG 7 C 19.00 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen (Seite 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 VG 31 A 154.04 ; s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 BVerwG 3 B 136.05 ).

  • BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 13.06

    Abführung eines Verkaufserlös aus einem nach 1990 erfolgten Verkauf von ehemals

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöses verpflichtet, und zwar auch dann, wenn bei einem nach 1994 erfolgten "Komplettierungs-Kauf" (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts hieran) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Veräußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) erzielt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2).

    Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2; s. a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) seien unzutreffend bzw. "verdrehten" in Bezug auf die Abführung des tatsächlich Erlangten deren Sinn, die Divergenzrüge hätte erheben wollen, genügte das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele "die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist" und es sei "jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-) Leistung (...) ein Erlös", auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, "es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen" (S. 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 - VG 31 A 154.04 - s. a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 - BVerwG 3 B 136.05 -).

  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 32.04

    Abführungspflicht; Auskehr; Entschädigungsfonds; Veräußerungserlös; regelmäßiger

    In Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 -, wonach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungserlöses verpflichtet, wenn bei einem "Komplettierungs-Kauf" ein geringerer Veräußerungserlös als der hälftige Bodenwert gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG erzielt wurde, änderte die Beklagte ihre angefochtenen Bescheide.

    Diese Regelung verpflichtet, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (- BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2) bereits entschieden hat, auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöses, wenn bei einem nach 1994 erfolgten "Komplettierungs-Kauf" (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Veräußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert erzielt hat.

  • BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 19.07

    Komplettierungskauf; Erlösauskehrverpflichtung aus Komplettierungsverkauf;

    Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2 und vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 32.04 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 3) abgeleitet, dass sie erkennbar auf die Fälle der (nach dem 27. Juli 1990) erfolgten "Komplettierungsverkäufe" zugeschnitten ist.
  • KG, 05.09.2006 - 4 U 83/04

    Grundeigentum im Beitrittsgebiet: Pflicht der öffentlichen Hand zur Veräußerung

    Selbst wenn in diesem eine Absichtserklärung zu sehen wäre, das Grundstück an die Beklagten zu den entsprechenden günstigen Bedingungen zu veräußern, dann läge dieser Absichtserklärung aber die im Nachhinein durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte (Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 C 47/01) Rechtsauffassung zugrunde, dass unter Geltung des seinerzeitigen § 10 Entschädigungsgesetz nur der tatsächlich auch erzielte Verkaufserlös und nicht der halbe Verkehrswert nach § 68 SachenRBerG an den Entschädigungsfonds abzuführen war, so dass die Kommunen bei Veräußerungen zu den Bedingungen des Modrow-Gesetzes keine aus ihrem sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Vermögen zu tragenden wirtschaftlichen Belastungen trafen.
  • BVerwG, 15.05.2006 - 3 B 136.05

    Relevanz der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Kaufvertrages oder des

    6 Die Klägerin sieht eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 (BVerwG 3 C 47.01 Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2) darin, dass dort für die Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG eine tatsächliche Bereicherung des Verfügungsberechtigten für erforderlich gehalten werde der Abführungsverpflichtete solle im Ergebnis weder be- noch entreichert sein , während das Verwaltungsgericht eine Vergleichbarkeit dieser Norm mit den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verneint habe und daher den von ihr erhobenen Entreicherungseinwand nicht gelten lassen wolle.
  • BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 134.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Pflicht zur Aussetzung des

    Die Beschwerde will offenbar dahin verstanden werden, dass als anhängiger Rechtsstreit im vorstehenden Verständnis der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 (Bundesrepublik Deutschland) anhängige Streit zu verstehen sei, welcher ins Revisionsverfahren 3 C 47.01 gelangt ist.
  • VG Berlin, 08.06.2007 - 4 A 69.07

    Abführungspflicht von Abfindungen an den Entschädigungsfonds im Zusammenhang mit

    Der Veräußerungserlös ist das von den Nutzern bzw. Erwerbern Erbrachte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 -, VIZ 2002, 626).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht