Rechtsprechung
   BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03   

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https://dejure.org/2004,1427
BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03 (https://dejure.org/2004,1427)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2004 - 3 C 48.03 (https://dejure.org/2004,1427)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 (https://dejure.org/2004,1427)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    SchKG §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; SFHG 1992 §§ 3, 4
    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung; Förderung; Förderanspruch; allgemeine Beratung; Beratung nach § 2 SchKG; Beratungsstelle; Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Versorgungsschlüssel.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SchKG §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9
    Abtreibung; Beratung nach § 2 SchKG; Beratungsbescheinigung; Beratungspflicht; Beratungsschein; Beratungsstelle; Beratungsstelle; Bischöfliche Richtlinie; Förderanspruch; Förderanspruch; Förderung; Förderungsanspruch; Personalkosten; Rechtsanspruch; Sachkosten; ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auföffentliche Förderung der Personalkosten und Sachkosten einer Schwangerenberatungsstelle; Notwendigkeit der Anerkennung als Konfliktberatungsstelle für eine Förderung ; Differenzierung zwischen allgemeinen Beratungsstellen und ...

  • Judicialis

    SchKG § 2; ; SchKG § 3; ; SchKG § 4; ; SchKG § 5; ; SchKG § 6; ; SchKG § 7; ; SchKG § 8; ; SchKG § 9; ; SFHG 1992 § 3; ; SFHG 1992 § 4

  • skf-zentrale.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Förderung allgemeiner Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktsgesetz ohne Erteilung des Beratungsscheins

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Öffentliche Förderung auch für Schwangerenberatung ohne Beratungsschein

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Öffentliche Förderung auch für Schwangerenberatung ohne Beratungsschein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 270
  • NJW 2004, 3727
  • DVBl 2004, 1487
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03
    Diese Bestimmung gibt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02 - BVerwGE 117, 289, 291) festgestellt hat, bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen strikten Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung.

    Im Urteil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02 - a.a.O.) hat der Senat ausgesprochen, dass eine angemessene Förderung für anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle decken muss.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03
    Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt der Staat seiner Schutzpflicht nur dann, wenn er sowohl Gefahren für das ungeborene Leben bei einem konkreten Schwangerschaftskonflikt entgegentritt als auch denjenigen Gefahren, die in den sozialen Lebensverhältnissen der Frau und ihrer Familien begründet liegen und der Bereitschaft der Frau zum Austragen des Kindes entgegenstehen können (vgl. BVerfGE 88, 203 , LS 9).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14

    Schwangerenberatungsstellen; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    § 4 Abs. 2 SchKG knüpft daran an und bezieht allgemeine Beratungsstellen und Konfliktberatungsstellen gleichrangig in die öffentliche Förderung ein (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Der Landesgesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 und vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 23).

    Die Länder sind daher nicht gehindert, eine weitergehende Förderung vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Die Beratung nach § 2 SchKG ist Teil des Schutzkonzepts und trägt Wesentliches dazu bei (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Beide Beratungsarten sind Teil der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben und dem Lebensschutz gleichermaßen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

    § 4 Abs. 2 SchKG knüpft daran an und bezieht allgemeine Beratungsstellen und Konfliktberatungsstellen gleichrangig in die öffentliche Förderung ein (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Der Landesgesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 und vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 23).

    Die Länder sind daher nicht gehindert, eine weitergehende Förderung vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Die Beratung nach § 2 SchKG ist Teil des Schutzkonzepts und trägt Wesentliches dazu bei (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Beide Beratungsarten sind Teil der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben und dem Lebensschutz gleichermaßen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 3.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

    § 4 Abs. 2 SchKG knüpft daran an und bezieht allgemeine Beratungsstellen und Konfliktberatungsstellen gleichrangig in die öffentliche Förderung ein (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Der Landesgesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 und vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 23).

    Die Länder sind daher nicht gehindert, eine weitergehende Förderung vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Die Beratung nach § 2 SchKG ist Teil des Schutzkonzepts und trägt Wesentliches dazu bei (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Beide Beratungsarten sind Teil der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben und dem Lebensschutz gleichermaßen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 4.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

    § 4 Abs. 2 SchKG knüpft daran an und bezieht allgemeine Beratungsstellen und Konfliktberatungsstellen gleichrangig in die öffentliche Förderung ein (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Der Landesgesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 und vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 23).

    Die Länder sind daher nicht gehindert, eine weitergehende Förderung vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Die Beratung nach § 2 SchKG ist Teil des Schutzkonzepts und trägt Wesentliches dazu bei (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Beide Beratungsarten sind Teil der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben und dem Lebensschutz gleichermaßen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch Beratungs­stellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und die Beratungsbescheinigung auszu­stellen, einen Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG zugebilligt (BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727).

    Im Grundsatz geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2004 (NJW 2004, 3727) davon aus, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 2 SchKG insoweit nicht eindeutig ist.

    Die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und der Familienplanung ist zwar ein bedeutender Teil der Schwangerenberatung (vgl. BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/258; BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727 f.).

  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769

    Grundsatzurteile zur Schwangerschaftskonfliktberatung

    Diesen Förderanspruch haben sowohl die anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Sinne des § 8 SchKG, die Schwangere in einer Not- und Konfliktlage ergebnisoffen zu beraten haben und einen Beratungsschein nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB als Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ausstellen, als auch die Beratungsstellen im Sinne des § 3 SchKG, die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung und Schwangerschaft nach § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen; denn das Gesetz sieht nicht nur diese zwei unterschiedlichen Beratungsarten mit Beratungsstellen eigenen Profils vor, sondern erteilt den Ländern für die jeweilige Kategorie eigenständige Sicherstellungsaufträge (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 - DVBl. 2004, 1487/1489).

    Deshalb stellt sich die Frage nicht, ob das in der Voraussetzung der Anerkennung zum Ausdruck kommende "Einheitsprinzip", das die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach den §§ 8 und 9 SchKG auch auf den Aufgabenbereich der allgemeinen Beratung nach § 2 SchKG erstreckt (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG) und allgemeine Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung durchführen, von einer öffentlichen Förderung ausnimmt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.7.2004 a.a.O.) mit Bundesrecht vereinbart werden kann.

    Insofern dient die Festlegung von Einzugsbereichen dazu, den Auftrag zur Sicherstellung eines pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG i.V.m. §§ 3 und 8 SchKG) zu konkretisieren und im Flächenstaat in Regionen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 - a.a.O. S. 1490) umzusetzen.

    Mangels Bewerberkonkurrenz bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keiner Klärung, ob und gegebenenfalls welche Auswahlkriterien in der durch das Bundesrecht gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004, a.a.O. S. 1490) normiert sind.

  • BVerwG, 15.03.2007 - 3 C 35.06

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 48.03 - (BVerwGE 121, 270 ) ausgesprochen hat, soll die konkretisierende Regelung des Landes dafür sorgen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt gerecht wird.

    Dementsprechend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 48.03 - (a.a.O. S. 277) die Begriffe der unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtung und des pluralen Angebots als gleichbedeutend gewertet.

    Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 (a.a.O. S. 277) angesprochen.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2010 - 8 LC 45/09

    Höhe einer öffentlichen Förderpauschale an den Träger einer anerkannten

    Denn nach § 4 Abs. 2 SchKG haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten, und zwar unabhängig davon, ob der Landesgesetzgeber von der Regelungskompetenz nach § 4 Abs. 3 SchKG überhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270, 273).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus § 4 Abs. 2 SchKG ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung sowohl der zur Sicherung eines ausreichenden pluralen Angebotes wohnortnaher Beratung anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach §§ 5 ff. SchKG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289 ff.) als auch der Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und einen Beratungsschein auszustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270 ff.), ergibt.

    Angemessen ist die Förderung, wenn sie 80 v.H. der notwendigen tatsächlichen Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle deckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004, a.a.O., S. 281 f.; Urt. v. 3.7.2003, a.a.O., S. 295 f.).

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 12.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Im Übrigen beruft er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03 - vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 C 48.03) und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen.

    Wie der Senat in seinem heutigen Urteil in der Sache BVerwG 3 C 48.03 ausgesprochen hat, vermittelt § 4 Abs. 2 SchKG auch den Beratungsstellen nach § 3 SchKG, die keine Konfliktberatung anbieten, einen Anspruch in Höhe von 80 %.

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 13.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Im Übrigen beruft er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03 - vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 C 48.03) und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen.

    Wie der Senat in seinem heutigen Urteil in der Sache BVerwG 3 C 48.03 ausgesprochen hat, vermittelt § 4 Abs. 2 SchKG auch den Beratungsstellen nach § 3 SchKG, die keine Konfliktberatung anbieten, einen Anspruch in Höhe von 80 %.

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10

    Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte

  • OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09

    Förderung einer Schwangeren- und anerkannten

  • OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 4 A 637/03

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Widerruf der Anerkennung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2016 - 4 L 3/16

    Auswahl von Schwangerschaftsberatungsstellen im Rahmen einer Förderung nach dem

  • VG Hannover, 14.01.2009 - 11 A 1261/08

    Förderung; Gestaltungsspielraum; Pauschalierung; Personalgemeinkosten;

  • VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269

    Schwangerenberatung - Vorläufige Festlegung des Einzugsbereichs

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12

    Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche; Förderung nach dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 50.12

    Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche; Förderung nach dem

  • VGH Hessen, 06.11.2009 - 10 C 2691/08

    Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

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