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   BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89   

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BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89 (https://dejure.org/1991,3146)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1991 - 3 C 58.89 (https://dejure.org/1991,3146)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - 3 C 58.89 (https://dejure.org/1991,3146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Beihilfen für Magermilchpulver - Verhältnis von Bewilligungsrücknahme und Rückzahlungsaufforderung - Wegfall der Bereicherung aus einer Beihilfe - Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Prüfung der Entreicherung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 328
  • NVwZ 1992, 371 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89
    Diese Bestimmung wird nach dem Urteil des Senats vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - (BVerwGE 74, 357, 362) [BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85] nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung - Magermilch verdrängt, wonach zu Unrecht empfangene Beihilfen zurückzuzahlen sind.

    Wie im Urteil des Senats vom 14. August 1986 (a.a.O. S. 367) kann offenbleiben, ob § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB neben § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG überhaupt Anwendung findet (bejahend Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 125); denn nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Beteiligten nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht übereinstimmend von der Möglichkeit aus, daß der Bewilligungsbescheid später in Wegfall geraten könnte.

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89
    Durch Urteil vom 21. September 1983 - Rs 205-215/82 - (EUGHE 1983, 2633) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß das von der A. KG auf der Grundlage von Molkepulver, Kaseinat und Laktose hergestellte Erzeugnis kein beihilfefähiges Magermilchpulver gewesen sei.
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 166/77

    doppelte Kontogutschrift (Konsul) - Girovertrag, Stornorecht, Saldoanerkennung,

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89
    In diesem Falle erfordern es die Billigkeitsrücksichten, auf welchen die durch den Bereicherungsanspruch vom Gesetz erstrebte Ausgleichung von Vermögensverschiebungen beruht, daß der Bereicherungsschuldner nicht mit dem Risiko der Durchsetzung der Forderung belastet wird, während er selbst dem Bereicherungsgläubiger den Nennwert zur Verfügung zu stellen hat; der Bereicherungsschuldner kann sich vielmehr darauf beschränken, dem Bereicherungsgläubiger die Abtretung der zweifelhaften Forderung anzubieten (vgl. BGHZ 72, 9, 13 [BGH 29.05.1978 - II ZR 166/77]; RGZ 86, 343, 348 f.; Palandt-Thomas a.a.O., § 818 Bern. 6 Be).
  • BGH, 08.01.1975 - VIII ZR 126/73

    Bordellpacht

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89
    Inwieweit Gewinne, die mit Hilfe rechtsgrundlos erlangter Gegenstände erzielt worden sind, als Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB der Herausgabepflicht unterliegen, ist im einzelnen äußerst streitig (vgl. ausführlich Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3, 2. Aufl., § 818 Rdnrn. 16 ff.; Staudinger-Lorenz a.a.O., § 818 Rdnrn. 10 ff.; BGH, Urteile vom 8. Januar 1975 - VIII ZR 126/73 - NJW 1975, 638 und vom 12. Mai 1978 - V ZR 67/77 - NJW 1978, 1578).
  • BGH, 12.05.1978 - V ZR 67/77

    Herausgabepflicht der Nutzungen eines Gewerbebetriebes bei Rücktritt von einem

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89
    Inwieweit Gewinne, die mit Hilfe rechtsgrundlos erlangter Gegenstände erzielt worden sind, als Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB der Herausgabepflicht unterliegen, ist im einzelnen äußerst streitig (vgl. ausführlich Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3, 2. Aufl., § 818 Rdnrn. 16 ff.; Staudinger-Lorenz a.a.O., § 818 Rdnrn. 10 ff.; BGH, Urteile vom 8. Januar 1975 - VIII ZR 126/73 - NJW 1975, 638 und vom 12. Mai 1978 - V ZR 67/77 - NJW 1978, 1578).
  • RG, 24.03.1915 - V 453/14

    Bereicherungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89
    In diesem Falle erfordern es die Billigkeitsrücksichten, auf welchen die durch den Bereicherungsanspruch vom Gesetz erstrebte Ausgleichung von Vermögensverschiebungen beruht, daß der Bereicherungsschuldner nicht mit dem Risiko der Durchsetzung der Forderung belastet wird, während er selbst dem Bereicherungsgläubiger den Nennwert zur Verfügung zu stellen hat; der Bereicherungsschuldner kann sich vielmehr darauf beschränken, dem Bereicherungsgläubiger die Abtretung der zweifelhaften Forderung anzubieten (vgl. BGHZ 72, 9, 13 [BGH 29.05.1978 - II ZR 166/77]; RGZ 86, 343, 348 f.; Palandt-Thomas a.a.O., § 818 Bern. 6 Be).
  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 173/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89
    Die Bereicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1955 - I ZR 173/53 - LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 6; vgl. auch Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 127).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05

    Vorsitzendenentscheidung in personalvertretungsrechtlichem Beschwerdeverfahren;

    Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung durch den Vorsitzenden allein anstelle des gesamten Spruchkörpers ist auch in der Beschwerdeinstanz eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens in dringenden Fällen zulässig (wie BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991, 118).

    Dem entspricht es auch, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991, 118; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang 7 zu § 83 RdNr. 105; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., 2004, § 83 RdNr. 123; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.06.1994, ESVGH 44, 277 = PersR 1994, 431).

    Insoweit ist zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit der Wahl in einem nachträglichen, in § 25 LPVG gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtungsverfahren eingehend überprüft und die Wahl gegebenenfalls für ungültig erklärt werden kann, so dass an die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung von daher strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 15 K 23.1634

    Widerruf, Rückforderung und Erstattungsfestsetzung, Unerreichbarkeit des mit

    Dementsprechend ist er auch nicht entreichert (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 - NVwZ-RR 1994, 32 (33); BVerwG, U.v. 20.6.1991 - 3 C 58/89 - NJW 1992, 328 (330)).
  • BVerwG, 07.06.2018 - 6 B 1.18

    Bewilligung; Erstattungsanspruch; Insolvenz; Insolvenzeröffnung; Insolvenzmasse;

    Zwar sind die Rücknahme der Bewilligung und die Zahlungsaufforderung in formaler Hinsicht zwei selbständige Verwaltungsakte (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 58.89 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 67 S. 20 ).
  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 66.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Aufhebung des Erstattungsbescheides -

    Sie besteht nur auf der Seite des Erstattungsbescheides; nur er setzt die Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides voraus, während der Aufhebungsbescheid auch ohne die Wirksamkeit eines gleichzeitig ergehenden Erstattungsbescheides rechtlich sinnvoll und existenzfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - BVerwG 3 C 58.89 - (NJW 1992, 328/329)).

    Sinn des § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X kann es deshalb allenfalls sein, die Existenz des Erstattungsbescheides an das rechtliche Schicksal des Aufhebungsbescheides zu binden, nicht aber umgekehrt die Vernichtung des Aufhebungsbescheides zu erzwingen, wenn der Erstattungsbescheid wegen eigenständiger Rechtsfehler aufgehoben werden muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 (a.a.O.), für den inhaltsgleichen § 48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2007 - 1 L 48/07

    Entreicherungseinwand gegenüber Rückforderung von Fördermitteln nach Widerruf des

    Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 58.89 -, NJW 1992, 328 m. w. N.).

    Sollte die Arbeitnehmerin der Klägerin - wie diese letztlich geltend macht - mit dem Ziel der Entlassung einen Schaden zugefügt haben, dürfte ihr zudem ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehen, der mit seinem Wert als Rechnungsposten in die Berechnung nach § 818 Abs. 3 BGB einzustellen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 58.89 -, NJW 1992, 328).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2014 - 10 S 847/12

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und

    Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 58.89 - NJW 1992, 328).
  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 41.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Zulässigkeit der Rückabwicklung des

    Bescheide, mit denen Leistungen des Staates zurückgefordert werden, die zuvor durch Bescheid bewilligt worden sind, stellen in aller Regel und so auch hier abhängige Verwaltungsakte dar, deren Rechtmäßigkeit bedingt ist durch den vorherigen oder zumindest gleichzeitigen Erlaß eines weiteren, den früheren Bewilligungsbescheid aufhebenden Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - BVerwG 3 C 58.89 - [NJW 1992, 328/329]).
  • BVerwG, 25.11.1993 - 3 C 48.91

    Nichtvermarktung - Unverzügliche Schlachtung - Einstandspflicht - Prämie

    Diese Bestimmung hat der Senat dahin ausgelegt, daß es sich nicht um eine eigenständige den § 48 VwVfG verdrängende Regelung der Rücknahmebefugnis handele, sondern daß allein die in § 48 Abs. 1 VwVfG normierte Ermessensfreiheit ausgeschlossen werde (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 Nr. 2; siehe ferner z.d. gleichlautenden und auf derselben Rechtsgrundlage ergangenen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung-Magermilch: BVerwGE 74, 357 [BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85] sowie Urteil vom 20. Juni 1991 - BVerwG 3 C 58.89 - Buchholz 316 § 48 Nr. 67).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 111/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erfüllungeiner

    Die Meinung des Klägers, dieser Gegenanspruch habe sich, weil er den Betrag an das Finanzamt abgeführt habe, vor dessen Rückzahlung auf die Abtretung seines Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt beschränkt, trifft nicht zu (vgl. BVerwG NJW 1992, 328, 329 f.; BGHZ 125, 83, 90; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 92 Fn. 231; Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 818 Rdn. 39).
  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 2987/20

    Landwirtschaftliche Beihilfe; Teilaufhebung und Rückforderung wegen

    Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 58.89 - juris, Rn. 45).
  • VG Regensburg, 11.04.2018 - RN 5 K 18.525

    Rücknahme von bewilligten und ausgezahlten landwirtschaftlichen Förderungen

  • VG Saarlouis, 09.05.2008 - 1 K 103/06
  • FG Hamburg, 21.09.1995 - IV 193/94

    Rechtmäßigeit der Rückforderung einer Ausfuhrerstattung; Verstoß gegen das

  • VG Wiesbaden, 27.06.2005 - 23 LG 766/05
  • VG Saarlouis, 31.03.2009 - 1 K 59/08

    Inanspruchnahme als Komplementär für eine Geldschuld der KG

  • VGH Bayern, 26.04.1991 - 17 PE 91.1199

    Personalvertretungsrechtliches Beschwerdeverfahren gegen Erlaß einer

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