Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 16.03.2011 - 3 Ca 1247/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 16.03.2011 - 3 Ca 1247/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2011 - 3 Sa 284/11
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2011 - 3 Sa 284/11
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Pflicht des Prozessbevollmächtigten …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.03.2011 - 3 Ca 1247/10 - wird - unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.Mit seinem am 16. März 2011 verkündeten Urteil ( Az.: 3 Ca 1247/10) hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage in Bezug auf den Feststellungsantrag zu 2. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Der Kläger beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16. März 2011 - 3 Ca 1247/10 - abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass er als Maschinen- und Anlagenführer in der Abteilung Extrusion im Drei-Schicht-Betrieb weiterbeschäftigt wird, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständigen Lohn in Höhe von 1.144,83 EUR zu zahlen.