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   ArbG Marburg, 17.01.2003 - 3 Ca 139/02   

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ArbG Marburg, 17.01.2003 - 3 Ca 139/02 (https://dejure.org/2003,44438)
ArbG Marburg, Entscheidung vom 17.01.2003 - 3 Ca 139/02 (https://dejure.org/2003,44438)
ArbG Marburg, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 3 Ca 139/02 (https://dejure.org/2003,44438)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 05.09.2003 - 17 Ta 279/03

    Teilweise Aussetzung des Rechtsstreits nach Entscheidung durch Teilurteil

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Marburg vom 17. Januar 2003 - 3 Ca 139/02 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Beschwerdewert von EUR 17.298,72 zurückgewiesen.

    Im Kammertermin in dem Rechtsstreit des Arbeitsgerichts in Marburg - 3 Ca 139/02 - vom 17. Januar 2003 hat der Beschwerdeführer nach entsprechender Antragstellung die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2001, Gehaltsabrechnungen sowie die Zahlung von Gehalt ab dem 17. Januar 2002 sowie etwaige Sonderzahlungen begehrt.

    Mit Beschluss vom 17. Januar 2003 hat das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - den Rechtsstreit bezogen auf die Versetzung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2002 abgetrennt und unter einem gesonderten Aktenzeichen weitergeführt.

    Weiterhin hat das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - durch ein am 17. Januar 2003 verkündetes Teil-Urteil festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Versetzung des Beschwerdeführers nach vom 20. April 2001 unwirksam ist.

    Weiterhin hat das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - im übrigen den Rechtsstreit, soweit er nicht abgetrennt wurde, ausgesetzt, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1) in dem Teil-Urteil ergangen ist.

    Wegen des Inhalts des am 17. Januar 2003 - 3 Ca 139/02 - verkündeten Teil-Urteils wird auf Bl. 143 - 153 d.A. Bezug genommen.

    Wegen des Inhalts des Beschlusses des Arbeitsgerichts in Marburg - 3 Ca 139/02 - vom 17. Januar 2003 im Hinblick auf die Aussetzung des Rechtsstreits wird auf Bl. 156 - 158 d.A. Bezug genommen.

    Wegen des Inhalts des Beschlusses des Arbeitsgerichts in Marburg - 3 Ca 139/02 - In Hinblick auf die Abtrennung des Rechtsstreits wird Bezug genommen auf Bl. 161 d.A.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. Januar 2003 - 3 Ca 139/02 -, mit welchem der Rechtsstreit, soweit er nicht abgetrennt war, ausgesetzt wird, aufzuheben und über den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers zu entscheiden.

    Mit Beschluss vom 10. April 2003 hat das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - der Beschwerde nicht abgeholfen.

    In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - zulässigerweise den Teil des Rechtsstreits, der nicht die Versetzung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2002 zum Gegenstand hat, ausgesetzt hat.

    Vor diesem Hintergrund ist die Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts in Marburg - 3 Ca 139/02 - rechtlich nicht zu monieren, sie hält einer Überprüfung des Beschwerdegerichts stand.

    Dies liegt an den Wirkungen und an der Anfechtbarkeit des vom Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - am 17. Januar 2003 verkündeten Teil-Urteils.

    Ohne diese rechtlichen und tatsächlichen Einwände im einzelnen nachzuprüfen, diese Streitpunkte lassen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Marburg - 3 Ca 139/02 -, soweit der Rechtsstreit ausgesetzt wurde, nicht als Verfahrens- oder ermessensfehlerhaft erscheinen.

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