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ArbG Hamm, 30.10.2003 - 3 Ca 1726/03 |
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Verfahrensgang
- ArbG Hamm, 30.10.2003 - 3 Ca 1726/03
- LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2003 -3 Ca 1726/03 - aufgehoben:.I. Das Arbeitsgericht Hamm hat durch Beschluss vom 30.10.2003 - 3 Ca 1726/03 - das PKH-Gesuch des Klägers vom 08.07.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, das Bausparguthaben des Klägers in Höhe von 8.900,00 EUR sei als einsetzbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zu betrachten.