Weitere Entscheidung unten: ArbG Mainz, 11.08.2009

Rechtsprechung
   ArbG Koblenz, 24.03.2009 - 3 Ca 2173/08   

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https://dejure.org/2009,36617
ArbG Koblenz, 24.03.2009 - 3 Ca 2173/08 (https://dejure.org/2009,36617)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 24.03.2009 - 3 Ca 2173/08 (https://dejure.org/2009,36617)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 24. März 2009 - 3 Ca 2173/08 (https://dejure.org/2009,36617)
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2009 - 1 Sa 230/09

    Außerordentliche Kündigung - Beleidigung - Arbeitsverweigerung - Vortäuschen

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. März 2009 - 3 Ca 2173/08 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   ArbG Mainz, 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,36441
ArbG Mainz, 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 (https://dejure.org/2009,36441)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 (https://dejure.org/2009,36441)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 11. August 2009 - 3 Ca 2173/08 (https://dejure.org/2009,36441)
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2010 - 3 Sa 557/09

    Vergütungsansprüche einer Altenpflegerin

    Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.08.2009 - Az: 3 Ca 2173/08 - auf die Berufung teilweise dahingehend abgeändert, dass der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Betrag von 1, 05 EUR von der Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 an die Klägerin zu zahlen ist.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 197 ff. d.A.).

    Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Arbeitsgericht im Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1, 05 EUR brutto zu zahlen.

    Gegen das ihr am 26.08.2009 zugestellte Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 - hat die Klägerin am 10.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2009 mit dem Schriftsatz vom 26.10.2009 begründet.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 - abzuändern, - es soll nach den Schlussanträgen der Klägerin in der 1. Instanz erkannt werden mit der Maßgabe, dass vom Forderungsbetrag in Ziffer 2 1, 05 EUR brutto in Abzug zu bringen sind.

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